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Wie sind die Arbeitszeitnachweise nach § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz bei Vertrauensarbeit zu führen?
KomNet Dialog 26846
Stand: 26.02.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Gemäß § 16/2 ArbZG ist der Unternehmer verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Wie ist es aber in einem Unternehmen mit sogenannter Vertrauensarbeitszeit? Wie soll da die Aufzeichnung funktionieren? Reicht es, wenn die Mitarbeiter dahingehend aufgefordert werden, die Mehrarbeit aufzuzeichnen oder müssen weitere Maßnahmen getroffen werden.
Antwort:
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG gelten uneingeschränkt auch bei der Anwendung von Vertrauensarbeitszeit. Das bedeutet, dass für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht aus § 16 Abs. 2 ArbZG gegenüber der Aufsichtsbehörde auch bei Vertrauensarbeitszeit weiterhin der Arbeitgeber verantwortlich ist.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber die Führung der Arbeitszeitnachweise den Arbeitnehmern überträgt, sofern er durch gelegentliche, stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt.
Auch die Verantwortung der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen darf der Arbeitgeber nicht den in Vertrauensarbeit Beschäftigten übertragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass die vom Arbeitszeitgesetz gesetzten Rahmenbedingungen (§ 3 Arbeitszeit, § 4 Ruhepause, § 5 Ruhezeit, u.s.w.) auch von den in Vertrauensarbeit Beschäftigten eingehalten werden und ist verpflichtet, sich von der Einhaltung zumindest stichprobenartig zu überzeugen.