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Kann ein Kunde von einem Mitarbeiter verlangen, die Arbeitszeiten nach seinen Vorstellungen zu erfassen?
KomNet Dialog 5432
Stand: 03.11.2023
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
In unserem Unternehmen wird die Arbeitszeit täglich durch den Mitarbeiter erfasst, indem er die geleisteten Stunden in einem vorgegebenen Softwaretool einträgt. Es wird nicht erfasst, wann der Mitarbeiter diese Stunden im Laufe des Tages geleistet hat. Es gibt Mitarbeiter, die beim Kunden eingesetzt sind. Der Kunde verlangt von diesen Mitarbeitern nicht nur die Erfassung der geleisteten Stunden, sondern auch deren Verteilung über den Tag mit Angabe der Pausenzeiten. Kann dies von den Mitarbeitern verlangt werden?
Antwort:
Hinweis:
Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html
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Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, werktägliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, die 8 Stunden überschreiten und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen (§ 16 ArbZG i.V.m. § 3 Satz 1 ArbZG). Arbeitsrechtlich kann er diese Verpflichtung auf die Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer delegieren (Nutzen von Zeiterfassungsgeräten, Stundenzettel), die Verantwortung gemäß ArbZG für die Aufzeichnung verbleibt aber beim Arbeitgeber.
Bei der Beschäftigung bei einem Kunden verbleibt die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen weiterhin beim Arbeitgeber. Der Kunde hat damit zunächst nichts zu tun, zumal er auf die Arbeitszeit der Fremdarbeitnehmerinnen/ Fremdarbeitnehmer keinen Einfluss nehmen darf. Ansonsten ist man sehr schnell im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Nur der Arbeitgeber darf, ggf. unter Berücksichtigung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte, seinen Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern Arbeitsanweisungen in Bezug auf Arbeitszeiterfassungen geben.
Möglicherweise hat der Kunde ein abrechnungstechnisches Interesse daran, dass die geleisteten Stunden einschließlich der Pausen zeitgenau erfasst werden, da z. B. nach Zeitaufwand abgerechnet wird. Dann handelt es sich aber um eine rein vertragliche Angelegenheit, die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geklärt werden muss.