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Welche Möglichkeit hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) auf die Abstellung von Mängeln hinzuwirken?

KomNet Dialog 26832

Stand: 15.02.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Welche Möglichkeit hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) auf die Abstellung von Mängeln hinzuwirken. Wie kann die Sifa sich absichern, wenn die gemeldeten Mängel ignoriert werden und der Arbeitgeber sie nicht abstellen lässt?

Antwort:

Die Sifa sollte die Mängel schriftlich festhalten und die Mängelanzeige/-vorschläge schriftlich übermitteln, wenn die gemeldeten Mängel immer wieder ignoriert werden.


Die Sifa sollte eine schriftliche Reaktion auf die Mängelanzeige/-vorschläge von Seiten des Arbeitgebers verlangen. Dies wäre gegenüber dem Arbeitgeber dann auch einklagbar.


Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass die zuständige Behörde durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte) informiert wird. In verschiedenen Kommentierungen wird diese Meinung ebenfalls vertreten.


Die Sifa hat, wenn der Arbeitgeber den Vorschlag ablehnt, jedoch die Möglichkeit den Betriebsrat einzuschalten. Der Betriebsrat hat wiederum das Recht, sich gemäß § 89 Betriebsverfassungsgesetz -BetrVG- an die Aufsichtsbehörde zu wenden.


Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben gemäß § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) die gesetzliche Pflicht, den Unternehmer beim Arbeitsschutz, bei der Unfallverhütung und in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit durch Beratung zu unterstützen. Sie sind also sachverständige Berater des Unternehmers in Sicherheitsfragen und bleiben somit nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Weisungs- und Anordnungsbefugnisse.


Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb ist der Unternehmer nach dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG. Er lässt sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen und beraten. Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft sind im § 6 des ASiG festgeschrieben. Als Berater hat die Sifa selbst nicht unmittelbar die Möglichkeit, sicherheitswidrige Zustände abzuhelfen; ihr fehlen die Befugnisse in Arbeitsabläufe einzugreifen. Nur wenn Gefahr im Verzuge ist, ist sie, aber auch jeder andere gehalten, einzugreifen.


Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Sifa weisungsfrei und untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Nur wenn die Sicherheitsfachkraft ihren Verpflichtungen nach dem ASiG (§ 6) nicht nachkommt, muss sie bei einem Unfall oder Schadensereignis mit den Rechtsfolgen rechnen.


"Eine Pflichtverletzung kann z. B. gegeben sein durch

- Erteilung falscher Ratschläge

- Übersehen gravierender Mängel oder Gesundheitsgefahren aufgrund nachlässiger Prüfungen

- unzureichende Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln und Gefahren

- Versäumen gebotener Untersuchungen, Prüfungen, Warnungen, Beratungen und dringender Empfehlungen.


Dabei werden vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen geahndet, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Die Sifa haftet, soweit sie einen Unfall oder Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Unfall bewusst und gewollt herbeiführt, zumindestens aber billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." (Auszug aus dem BGN-Magazin Akzente 6/2002 von Stefan Eiermann).