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Ist eine gewerblich genutzte und von Hand gesteuerte Drohne ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 26816

Stand: 16.06.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Wie sind gewerblich genutzte und von Hand gesteuerte "unbemannte Luftfahrzeuge" (Drohnen) aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zu bewerten? Insbesondere unter der Fragestellung, ob die Drohne auch ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist, mit den daraus resultierenden Folgen. Macht es einen Unterschied, ob die Drohne im Einzelfall zusätzliche Lasten befördern kann?

Antwort:

Spezielle Vorschriften aus dem Bereich Arbeitsschutz und Vorlagen für eine Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz von Drohnen sind uns nicht bekannt.

Bezüglich der Definition eines Arbeitsmittels nach Betriebssicherheitsverordnung weisen wir auf folgendes hin.


Nach § 2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Hierzu gehören einfache Handgeräte, z. B. ein Hammer oder eine Bohrmaschine, ebenso wie eine komplexe verfahrenstechnische Anlage, z. B. eine Fertigungsstraße.


In der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung des BMAS ist folgendes nachzulesen:


"Erfasst werden alle technischen Arbeitsmittel, wie sie für die Verrichtung einer Arbeitstätigkeit verwendet werden. Nicht erfasst werden typische Einrichtungsgegenstände wie Schränke; diese sind der Arbeitsstätte zuzurechnen. Eine Anlage ist eine Gesamtheit von räumlich und funktional im Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten, die auch steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden. Überwachungsbedürftige (besonders prüfpflichtige und

teilweise erlaubnisbedürftige) Anlagen werden in Anhang 2 konkret und abschließend bezeichnet, da der Prüfgegenstand eindeutig bestimmt sein muss. Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der RL 2009/104/EG, auch wenn dies nicht unbedingt dem traditionellen Verständnis in Deutschland entspricht."


Demnach wäre eine Drohne als Arbeitsmittel zu betrachten, unabhängig davon ob diese Lasten befördern kann oder nicht.


Bitte beachten Sie, dass wir die Antwort aus den Bereich des Arbeitsschutzes geben und zu anderen betroffenen Rechtsbereichen keine Auskünfte erteilen können.


Hinweis:

Auf die Informationen der Bezirksregierung Münster in Bezug auf Drohnen möchten wir hinweisen.

Für kamerabestückte Drohnen weisen wir auf die Fachinformation "Kamerabewegungssysteme" der BG ETEM/VBG hin.