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In welcher Vorschrift sind anzuwendende Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Produktentwicklung geregelt?

KomNet Dialog 26812

Stand: 16.06.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zu Betriebsvorschriften

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Frage:

Gem. BetrSichV § 6 (2) dürfen erforderlicher Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. Ausnahmen: (Präambel – Die Sicherheit der Beschäftigten ist während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten!) - Instandhaltung* (BertSichV § 10 (4): (4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. - Probebetrieb (DGUV Fachausschuss – Informationsblatt „Probebetrieb“ Nr. 16 01/2011) Endprüfungsphase einer Maschine oder Anlage ... in der Verantwortung des Herstellers. Probebetrieb liegt als Teil des Herstellungsprozesses noch vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. D.h. vor der erstmaligen Verwendung einer Maschine im Gebiet des Europäischen Wirtschaftraum. Problemstellung / FRAGE: Mitarbeiter (z.B. aus der Produktentwicklung) müssen nun zur Prozessbeobachtung näher an die Prozesse. An Arbeitsmitteln müssen die vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden. D.h. z.B. eine feststehende, trennende Schutzeinrichtung muss demontieren werden oder die Schutzeinrichtung mit Zuhaltung muss überbrückt werden. - In welcher Vorschrift, Verordnung, .. (Entscheidungsgrundlage) ist dies geregelt? (In Anlehnung Instandhaltung (BertSichV §10 (4)!!!)

Antwort:

Der Fragestellung ist zu entnehmen, dass auf die Schutzeinrichtungen verzichtet werden muss, um neu entwickelte Produkte während der Erprobungsphase beobachten zu können.

Eine Instandhaltungsmaßnahme ist hier aber nicht anzunehmen. Denn eine Instandhaltung inklusive des Erprobungsbetriebes der Anlage dient zur Erhaltung des sicheren Zustandes oder deren Rückführung in diesen.

In dem hier in Frage stehenden Fall steht aber das Produkt im Fokus und nicht die Anlage .Die Rechtsgrundlage ist demnach nicht § 10 der Betriebssicherheitsverordnung sondern § 11 Abs. 1. Hiernach sind insbesondere bei Erprobungsvorgängen Maßnahmen zu ergreifen um unzulässige Betriebszustände zu verhindern.

Unzulässige Betriebszustände ergeben sich in diesem Fall durch das Außerbetriebsetzen der vorhandenen Schutzeinrichtungen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind dann aber andere Schutzmaßnahmen vorzusehen, die den sicheren Betrieb gewährleisten.