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Ist eine Beschilderung der Fluchtwege mit blauen Schildern zulässig oder müssen sie zwingend grün sein?

KomNet Dialog 44088

Stand: 28.02.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Mir sind in letzter Zeit immer wieder neue Schilder zur Kennzeichnung von Flucht-- und Rettungswegen aufgefallen. Diese Schilder sind allerdings blau und werden in Neubauten oft verwendet. Ist eine Beschilderung der Fluchtwege mit blauen Schildern zulässig oder müssen sie zwingend grün sein?

Antwort:

Eine Kennzeichnung von Fluchtwegen mit blauen Schildern ist nicht zulässig.

Nach Nummer 2.3 Absatz 1 c) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

In Abschnitt 8 finden sich die Anforderungen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen.

Unter Abschnitt

"8.1 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung und Erkennbarkeit Absatz 2 ist nachzulesen:

Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen sowie der Sammelstelle muss entsprechend der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgen. Für Sammelstellen ist dies das Sicherheitszeichen E007 „Sammelstelle“. Die Kennzeichnung kann in langnachleuchtender, innenbeleuchteter oder außenbeleuchteter Ausführung erfolgen. Die Dauer der Erkennbarkeit der Sicherheitszeichen aller Varianten muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, sie muss mindestens 30 min betragen. Sofern das Bauordnungsrecht der Länder höhere Anforderungen stellt, sind diese anzuwenden."

In Absatz 4 Absatz 4 der ASR A1.3 ist nachzulesen:

"Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise (z. B. Rettung, Brandschutz) sind Sicherheitszeichen insbesondere entsprechend Anhang 1 zu verwenden. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden. Diese sind dauerhaft auszuführen (z. B. für die Standorte von Feuerlöschern)."

In Anhang 1 Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen (nach DIN EN ISO 7010 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen“, Ausgabe Juli 2020 und DIN 4844-2 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen“, Ausgabe November 2021) sind die Rettungszeichen unter 4 zu finden und deren Farbe ist grün.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.