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Besteht aufgrund der Neufassung der 1. ProdSV Handlungsbedarf bezüglich der schon vor Inkrafttreten der Verordnung gekauften und eingesetzten elektrischen Betriebsmittel?

KomNet Dialog 26753

Stand: 08.06.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

Am 20.04.2016 ist die Neufassung der 1. ProdSV "Verordnung über elektrische Betriebsmittel" in Kraft getreten. Diese Verordnung betrifft in erster Linie die Hersteller dieser Betriebsmittel, die verschärfte Anforderungen zu erfüllen haben, aber auch andere Wirtschaftsakteure. Meine Frage ist jetzt, ob auf Grundlage der neuen Verordnung seites der Fachkraft für Arbeitssicherheit Handlungsbedarf bezüglich der schon vor In Krafttreten der Verordnung gekauften und eingesetzten elektrischen Betriebsmittel gegeben ist? Oder betrifft die Verordnung nur Produkte, die ab dem 20.04.2016 in Verkehr gebracht wurden/werden und bei Kauf neuer Produkte/Betriebsmittel bzgl. Arbeitsschutz darauf zu achten ist, dass die Anforderungen erfüllt werden?

Antwort:

Ohne Einzelheiten Ihrer individuellen Gegebenheiten zu kennen, kann zunächst grundsätzlich gesagt werden, dass kein Handlungsbedarf bei Geräten besteht, die vor Inkrafttreten neuer Verordnungen ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Anforderungen der „alten“ Vorschriften erfüllt wurden und auch keine Mängel an den Produkten vorhanden sind/waren. Dies gilt nicht nur für die 1. ProdSV, sondern auch für andere Rechtsvorschriften, sofern nicht explizit etwas anderes ausgesagt wird.

Bei der neuen 1. ProdSV ist die Übergangszeit allerdings am 20.04.2016 abgelaufen und ab diesem Zeitpunkt müssen die Produkte dieser Vorschrift entsprechen. Siehe 1. ProdSV, §§ 21 und 22.

Hinweis:
Zu Ihrem Thema ist folgende Abhandlung zu empfehlen:
„Blue Guide“ Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU
Hier gibt es das Kapitel:
2.9. ÜBERGANGSZEITEN BEI NEUEN ODER ÜBERARBEITETEN EU-VORSCHRIFTEN
„Im Falle neuer oder überarbeiteter Rechtsvorschriften kann den Wirtschaftsbeteiligten zur Anpassung an die neuen Vorschriften zusätzlich Zeit eingeräumt werden – die sogenannte Übergangszeit, d. h. die Zeit zwischen dem
Inkrafttreten einer neuen Regelung und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung.
Der Begriff Übergangszeit bedeutet, dass bestehende Produktvorschriften weiterhin gültig bleiben, obwohl bereits neue Vorschriften erlassen wurden.“......

Um Ihren Fall selbst eruieren zu können, ist Ihnen zu empfehlen, dass Sie sich dieses Kapitel des Blue Guides einmal ganz durchlesen.
Er ist z. B. unter folgendem Link als Download erhältlich.
http://www.cekoordinator.de/news-reader/blue-guide-2014-in-deutsch.html