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Kann man sich hinsichtlich der Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person auf das Vorhandensein einer Höhenrettungsgruppe bei der örtlichen Berufsfeuerwehr berufen?

KomNet Dialog 26669

Stand: 25.05.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen

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Frage:

Betrifft die Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person. Die BGI/GUV-I 8699 besagt im Abschnitt 4 "Rettung": "Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Rettungsdienst meist nicht über Einrichtungen und Personal für die Höhenrettung verfügt". Impliziert diese Aussage im Umkehrschluss, dass man sich als Unternehmer bei Vorhandensein einer Höhenrettungsgruppe bei der örtlich zuständigen Berufsfeuerwehr auf diese bezüglich der Rettung im Auffanggurt hängender Personen berufen kann?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, wie Arbeitsstättenverordnung und Betriebssicherheitsverordnung, fordern vom Arbeitgeber, dass er mögliche für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdungen ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen festlegt. Dabei ist das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk einzubeziehen.

In der DGUV Regel 112-198 (bisher: BGR/GUV-R 198) "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" ist unter der Ziffer 6.1.9 folgendes nachzulesen:

"Für den Fall eines Sturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu
gewährleisten. Durch längeres bewegungsloses Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten.
-Achtung, kein längeres bewegungsloses Hängen im Auffanggurt als ca. 20 Minuten.
(...)
www.dguv.de/erstehilfe" .

In der DGUV Information 204-011 (bisher: BGI 8699) ist unter dem Punkt 5 nachzulesen, dass nach einem Sturz in den Auffanggurt der Betroffene schnellstmöglich aus der freihängenden Position befreit werden muss. Deshalb ist das vom Unternehmer vorgesehene Rettungsverfahren umgehend einzuleiten.

Die Aussage "unverzüglich" bedeutet grundsätzlich „ohne schuldhaftes Zögern“. D. h. im Hinblick auf die Ziffer 6.1.9 der DGUV Regel 112-198, dass bei etwaigen Unregelmäßigkeiten der Organisation und Durchführung der Rettung geprüft wird, ob schuldhaftes Zögern bei der Gewährleistung der Rettung bei einer oder mehreren Personen aufgetreten ist. Die notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Vorhandensein von Rettungsgerät etc.) müssen dabei in Abhängigkeit der Betriebsbedingungen eigenverantwortlich vor Ort mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Die Angabe von ca. 20 Minuten ist dabei als ein Maximalwert zu verstehen, der nicht überschritten werden sollte.

Fazit:
Da nicht sichergestellt werden kann, dass die Höhenrettung der Feuerwehr rechtzeitig vor Ort ist und somit wertvolle Zeit verlorengeht, ist es für uns nicht vorstellbar, dass der Arbeitgeber sich auf die Höhenrettung der Feuerwehr beruft und keine weiteren eigenen Maßnahmen ergreift.