KomNet-Wissensdatenbank
Kann man sich hinsichtlich der Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person auf das Vorhandensein einer Höhenrettungsgruppe bei der örtlichen Berufsfeuerwehr berufen?
KomNet Dialog 26669
Stand: 19.12.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen
Frage:
Betrifft die Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person. Die DGUV Information 204-011 besagt im Abschnitt 4 "Rettung": "Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Rettungsdienst meist nicht über Einrichtungen und Personal für die Höhenrettung verfügt". Impliziert diese Aussage im Umkehrschluss, dass man sich als Unternehmer bei Vorhandensein einer Höhenrettungsgruppe bei der örtlich zuständigen Berufsfeuerwehr auf diese bezüglich der Rettung im Auffanggurt hängender Personen berufen kann?
Antwort:
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, wie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), fordern vom Arbeitgeber, dass er mögliche für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdungen ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen festlegt. Dabei ist das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk einzubeziehen.
In der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" ist unter der Nummer 6 u. a. Folgendes nachzulesen:
"[...]
Zudem ist immer zu berücksichtigen, dass die Person im Falle eines Sturzes von der PSA gegen Absturz aufgefangen wird und unverzüglich gerettet werden muss. Durch längeres bewegungsloses Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten. Dazu ist ein funktionierendes Rettungskonzept festzulegen (siehe DGUV Regel 112-199).
Hinweis: Ein bewegungsloses Hängen im Auffanggurt darf nicht länger als ca. 20 Minuten dauern. Nähere Informationen siehe DGUV Information 204-011 „Erste Hilfe-Notfallsituation: Hängetrauma“.
[...]"
In der DGUV Information 204-011 ist unter Nummer 4 Rettung nachzulesen:
"Hilflose Personen müssen möglichst schnell aus der freihängenden Position befreit werden. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin, die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Rettungsdienst meist nicht über Einrichtungen und Personal für die Höhenrettung verfügt. Für eine schnelle Rettung muss deshalb der Unternehmer oder die Unternehmerin in der Regel selbst Einrichtungen und Sachmittel sowie fachkundiges Personal zum Retten hängender/aufgefangener Personen bereitstellen (§ 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).
Einzelheiten zu möglichen Rettungsmaßnahmen bzw. deren Planung enthält die DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“."
Die Aussage "unverzüglich" bedeutet grundsätzlich „ohne schuldhaftes Zögern“. D. h. im Hinblick auf die Nummer 6 der DGUV Regel 112-198, dass bei etwaigen Unregelmäßigkeiten der Organisation und Durchführung der Rettung geprüft wird, ob schuldhaftes Zögern bei der Gewährleistung der Rettung bei einer oder mehreren Personen aufgetreten ist. Die notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Vorhandensein von Rettungsgerät etc.) müssen dabei in Abhängigkeit der Betriebsbedingungen eigenverantwortlich vor Ort mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Die Angabe von ca. 20 Minuten ist dabei als ein Maximalwert zu verstehen, der nicht überschritten werden sollte.
Da nicht sichergestellt werden kann, dass die Höhenrettung der Feuerwehr rechtzeitig vor Ort ist und somit wertvolle Zeit verlorengeht, ist es für uns nicht vorstellbar, dass der Arbeitgeber sich auf die Höhenrettung der Feuerwehr beruft und keine weiteren eigenen Maßnahmen ergreift.