Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist bei nicht umfangreichen Arbeiten in einem Kabelschacht mit einer Tiefe von ca. 2 m das Tragen von PSAgA bzw. eines Rettungsgeschirrs sowie das Aufstellen eines Rettungsgerätes (Dreibein) verpflichtend?

KomNet Dialog 43134

Stand: 18.03.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

Favorit

Frage:

Ist bei nicht umfangreichen Arbeiten in einem Kabelschacht mit einer Tiefe von ca. 2m, das Tragen von PSAgA bzw. eines Rettungsgeschirrs sowie das Aufstellen eines Rettungsgerätes (Dreibein) verpflichtend, obgleich ein Sicherungsposten vorhanden ist und eine zeitnahe Rettung im Rahmen des Rettungskonzept über die Feuerwehr definiert und gewährleistet ist?

Antwort:

Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ermittelt der Arbeitgeber die mögliche Gefährdung durch Absturz für seine Beschäftigten. Generell gelten hierbei Arbeiten, die das Einsteigen in Schächte oder das Begehen von Kanälen erforderlich machen, als gefährliche Arbeiten. Dieser Umstand ist bei der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.


Beträgt die mögliche Absturzhöhe mehr als 2 m müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern (vgl. hierzu ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen [...]" Beschreibung des Stand der Technik als konkretisierende Technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung). Ein Ausschluss von "nicht umfangreichen Arbeiten" kennt diese Technische Regel dabei nicht. Wenn wie in Ihrem Fall der Einstieg einer Person in den Kabelschacht erforderlich ist und dabei für diese Person aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z. B. die Gefahr des Abrutschens durch feuchte (schmierige) Auftritte von Steiggängen möglich ist oder ggf. noch Werkzeug etc. mitgeführt wird, ist der Absturzgefährdung dieser Person durch Maßnahmen des Arbeitgebers zu begegnen. Dies ist u. A. dann gewährleistet, wenn zum Schutz gegen Absturz Vorrichtungen zum Aufnehmen von Absturzsicherungen (Anschlagpunkte) zur Nutzung mit PSAgA verwendet werden. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen und schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem) - unabhängig vom Umfang der durchzuführenden Arbeiten. Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Die Organisation der Rettung und Bergung hat hiermit primär nichts zu tun.


Gem. § 10 ArbSchG hat der Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherstellung von Erster Hilfe zu treffen. Dazu gehört die jederzeit mögliche Einleitung der Rettungskette und damit z.B. die schnelle Alarmierung von örtlichen Rettungsdiensten. Dies ist in Ihrem Fall durch den Sicherungsposten als permanent anwesende Person bereits gewährleistet ist. Das Aufstellen des Rettungsgerätes (Dreibeins) ist nicht zwingend erforderlich, wenn andere geeignete Rettungseinrichtungen in Abhängigkeit der durchzuführenden Arbeiten und der örtlichen Gegebenheiten zur Verfügung stehen und leicht erreichbar sind. Jedoch hat der Arbeitgeber im Vorfeld der Arbeiten auch die ggf. notwendig werdende Rettungssituation gem. § 10 ArbSchG mit zu betrachten und die Bereitstellung von mgl. Rettungseinrichtungen zu durchdenken, vorzuhalten und dann in einer Betriebsanweisung mit aufzuführen. Wenn eine problemlose und zügige Bergung aus dem Kabelschacht nur mit Hilfe des "Dreibeins" rasch und komplikationslos möglich ist, sollte keine Zeit verstrichen werden lassen, die im Falle eines Falles für neu an der Unfallstelle eintreffende Rettungskräfte erforderlich ist, um die Bergung / Rettung zu organisieren (siehe hierzu auch die DGUV Regel 112-199). Als mögliche vorzubereitende Rettungsmaßnahme kann ein bereits aufgebautes Rettungsgerät i. V.m. zuvor vom Beschäftigten angelegtem Rettungsgurt wichtige Zeitanteile sparen, um den Verletzten, dann auch erst mit Hilfe der eingetroffen Feuerwehr, bergen zu können.