KomNet-Wissensdatenbank
Wie sind im Zusammenhang mit der ArbMedVV die Begriffe "regelmäßige Tätigkeit" sowie "regelmäßig und in größerem Umfang" definiert?
KomNet Dialog 26592
Stand: 12.05.2017
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)
Frage:
Die Begrifflichkeit "regelmäßig und in größerem Umfang" taucht im Anhang zur ArbMedVV (z.B. Teil 2 Abs. 1 Nr. 3) mehrfach auf (BioStoffe) und ist entscheidend zur Festlegung, ob eine Untersuchung (z.B. G42) als Pflichtvorsorge durchgeführt oder als Angebotsvorsorge angeboten werden muss. Ein ähnlicher Wortlaut taucht auf in Bezug auf die Grünflächendienste in Teil 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m: "... auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich ..." Hier ist der Wortlaut "regelmäßig".
Antwort:
Der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der unseres Wissens nach nicht näher definiert ist. Es findet sich lediglich die folgende Erläuterung:
"regelmäßig wird im engeren Wortsinn als der Regel gemäß (wenn also keine Ausnahme greift) verstanden, in der Umgangssprache eher als zeitlich gleichmäßig wiederkehrend oder häufiger; Beispiel: dieser Umstand für sich begründet regelmäßig keine Haftung.“
Der Begriff der "regelmäßige Tätigkeit" ist vom Gesetzgeber in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV nicht näher definiert! Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung, was als "Tätigkeit" ("regelmäßige Tätigkeit") zu verstehen ist, vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung als Ermessensentscheidung zu treffen. Die im Anhang der ArbMedVV genannten Bedingungen sind hierbei heranzuziehen. Mit der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber somit auch eigenverantwortlich zu entscheiden, wie intensiv die arbeitstägliche Aufgabe seiner Beschäftigten ist, mit den in der ArbMedVV genannten Arbeitsstoffen "dauerhaft, wiederkehrend, regelmäßig etc." umzugehen bzw. zu arbeiten. Demzufolge muss er sich entscheiden, seinen Beschäftigten Pflicht- oder Angebotsvorsorge anzubieten. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend zu dokumentieren.
Hinweis:
Im Arbeitsstättenrecht hat der Gesetzgeber die Definition eingebracht, dass ein Arbeitsplatz als "Arbeitsstätte" zu werten ist, wenn mehr als 2 Std. täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr dort Beschäftigte eingesetzt werden.
Nach unserer Auffassung kann man diese Entscheidung orientierend hinzuziehen.