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Wie sind im Zusammenhang mit der ArbMedVV die Begriffe "regelmäßige Tätigkeit" sowie "regelmäßig und in größerem Umfang" definiert?

KomNet Dialog 26592

Stand: 01.08.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Die Begrifflichkeit "regelmäßig und in größerem Umfang" taucht im Anhang zur ArbMedVV (z.B. Teil 2 Abs. 1 Nr. 3) mehrfach auf (BioStoffe) und ist entscheidend zur Festlegung, ob eine Untersuchung (z.B. G42) als Pflichtvorsorge durchgeführt oder als Angebotsvorsorge angeboten werden muss. Ein ähnlicher Wortlaut taucht auf in Bezug auf die Grünflächendienste in Teil 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m: "... auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich ..." Hier ist der Wortlaut "regelmäßig".

Antwort:

In den FAQs "Arbeitsmedizinische Prävention" der BAuA findet sich unter der Nummer hierzu 1.44. folgende Erläuterung:


" Wann ist eine Tätigkeit oder ein Kontakt „regelmäßig“ im Sinne des Anhangs Teil 2 ArbMedVV (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen)? (Ergänzt im April 2014)


Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gibt es keine Grenzwerte, die Infektionskrankheiten sicher ausschließen. Das Risiko für eine Erkrankung hängt ab von der Expositionshöhe, von der Expositionsdauer, von dem Übertragungsweg, der Infektiosität des Erregers und der individuellen Immunitätslage der oder des Beschäftigten. Die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit oder eines Kontaktes wird dadurch charakterisiert, dass die wiederkehrende Exposition gegenüber dem biologischen Arbeitsstoff bestimmend für den Charakter der Tätigkeit oder des Kontakts ist (tätigkeits-/kontaktspezifisches Auftreten). Die Tätigkeit oder der Kontakt ist schon beim ersten Mal als „regelmäßig“ anzusehen, wenn eine Wiederholung zu erwarten ist."