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Gibt es eine rechtliche Grundlage, nach einer Nadelstichverletzung mit einer potentiell infektiösen Nadel eine Blutuntersuchung nicht nur beim Verletzten, sondern auch beim Spender durchzuführen?

KomNet Dialog 26486

Stand: 27.04.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Sonstige arbeitsmedizinische Fragen

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Frage:

Gibt es eine rechtliche Grundlage, nach einer Nadelstichverletzung mit einer potentiell infektiösen Nadel eine Blutuntersuchung nicht nur beim Verletzten, sondern auch (nach vorheriger schriftlicher Zustimmung) beim Spender durchzuführen?

Antwort:

Eine (arbeitsschutz-)rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Blutuntersuchung beim "Spender" ist nicht ersichtlich. 

Gegen das Vorhandensein einer solchen rechtlichen Grundlage spricht auch die TRBA 250, Anhang 6 Nr. 6.1.3, die sich mit Nadelstichverletzungen beschäftigt. Danach gehören zu den durchzuführenden Maßnahmen nach einer Nadelstichverletzung "Recherchen zur Infektiosität des Indexpatienten, wofür die Zustimmung der Betroffenen erforderlich ist."

Schon allein der genutzte Begriff der Recherchen lässt sich nicht zwingend mit einer Blutuntersuchung vereinbaren, sondern umfasst vor allem die Sammlung von vorhandenen Informationen. Auch fordert die TRBA 250 schon die Zustimmung des Betroffenen, daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Information und schon gar eine Blutuntersuchung auf dieser Grundlage vom "Spender" nicht erzwungen werden kann. Zumal sich die BiostoffV und die TRBA auch an den Arbeitgeber und nicht an die Patienten richtet.

Hinzu kommt, dass unabhängig von der BiostoffV oder der TRBA 250 grundsätzlich Blutabnahmen/Blutuntersuchungen ansonsten nur nach den Regeln StPO zulässig sind und entsprechend (richterlich) angeordnet werden müssen. Für eine solche Anordnung müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein.