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Wann müssen Treppen in Treppenhäusern oder Außentreppen mit einem zweiten Handlauf ausgerüstet werden?

KomNet Dialog 26412

Stand: 03.06.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Wann müssen Treppen in Treppenhäusern oder Außentreppen mit einem zweiten Handlauf ausgerüstet werden? Besteht bei besonders breiten Treppen die Pflicht einen mittleren Handlauf zu installieren?

Antwort:

Grundlegende Anforderungen an Verkehrswege ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang.

Im Anhang der ArbStättV ist unter Nummer 1.8 "Verkehrswege" Absatz 1 Folgendes nachzulesen:

"Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.8 "Verkehrswege" Abschnitt 4.5 "Treppen". Hier ist in Absatz 10 zu Handläufen nachzulesen:

"Treppen müssen:

1. einen Handlauf haben,

2. an beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,5 m beträgt und zusätzlich

3. Zwischenhandläufe haben, mit denen die Stufenbreite in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt wird, wenn der Abstand zwischen den Handläufen mehr als 4,0 m beträgt.

In Arbeitsstätten, die bis zum 30.6.2013 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, müssen Treppen mit mehr als 4 Stufen (Steigungen) mindestens einen Handlauf haben, soweit das Bauordnungsrecht der Länder einen Handlauf nicht schon bei geringerer Stufenzahl fordert oder bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden."

Weitere Informationen finden sich unter dem Punkt 3.4 in der DGUV Information 208-005 "Treppen".


Hinweis:

In der Bauordnung NRW wird in § 34 auf Treppen eingegangen:

"(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert."