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Wie oft sollten Logopäden arbeitsmedizinisch untersucht werden?

KomNet Dialog 23336

Stand: 14.03.2015

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Wie oft sollten Logopäden arbeitsmedizinisch untersucht werden? Laut Gefährdungsanalyse besteht keine Gefährdung,so dass es sich um eine Wunschuntersuchung handelt. Wie sehen Sie das ?

Antwort:

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - rechtlich geregelt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten seiner Beschäftigten durchzuführen, aufgrund welcher sich als Maßnahme auch die Notwendigkeit bzw. das Angebot der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben kann. Hierbei wird zwischen Pflicht- (§ 4), Angebots- (§ 5) und Wunschvorsorge (§ 5a) unterschieden. Die Vorgaben zur Veranlassung von Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge werden im Anhang zur ArbMedVV geregelt.

Eine generelle Aussage ist ohne Kenntnis der jeweiligen Arbeitsplatzverhältnisse nicht zu treffen, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Gegensatz zu Pflegekräften dürfte im Falle von Logopäden in der Regel aus unserer Sicht, beispielsweise eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne eines regelmäßigen direkten Kontaktes zu infektiösen Personen oder die Durchführung von Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, nicht gegeben sein. Dieser Sachverhalt sowie andere mögliche Vorsorgeauslöser sind anhand der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung eingehend zu prüfen.

In § 5a ArbMedVV heißt es:
„Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.“

Eine Frist für die Durchführung der Wunschvorsorge wird in der ArbMedVV nicht genannt. Die Arbeitsmedizinische Regel - AMR - hier die AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen",  definiert Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV, jedoch nicht für die Wunschvorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes. Der Arzt/die Ärztin wird das Intervall für die nächste Wunschvorsorge aufgrund der ihm/ihr  vorliegenden Befunde und Informationen nach ärztlichem Ermessen und je nach individuellem Erfordernis festlegen und mitteilen.

Es handelt sich bei der Wunschvorsorge um eine auf Wunsch des Beschäftigten durchgeführte Vorsorge, deren Teilnahme für die Beschäftigten freiwillig ist.