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Zählt eine Sonnenbrille für die Schwimmmeisterin in einem Freibad zu den Persönlichen Schutzausrüstungen? Muss der Arbeitgeber eine korrigierende Sonnenbrille bezahlen?

KomNet Dialog 17475

Stand: 07.07.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Zählt eine Sonnenbrille für die Schwimmmeisterin in einem Freibad zu den Persönlichen Schutzausrüstungen? Wenn ja, ist der Arbeitgeber verpflichtet eine korrigierte Brille zur Verfügung zu stellen? Zählen Sonnenschutmittel und UV-Schutzkleidung auch zu den PSA für Freibadmitarbeiter?

Antwort:

Eine übermäßige Einwirkung von Sonnenstrahlung kann zu Sonnenbränden und Hautkrebs führen. Dagegen werden häufig Sonnenschutzmittel verwendet, die zum Schutz der Haut aufgetragen werden. Sie schützen bei entsprechender Stärke vor Sonnenbrand. Ungeklärt ist hierbei die Frage, ob sie auch zum Schutz vor Hautkrebs wirksam sind. Dies wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Eine gewisse Wirksamkeit als Hautkrebsprävention ist nicht auszuschließen. Eine generelle Eignung, insbesondere als alleinige Schutzmaßnahme, scheint jedoch nicht gegeben zu sein. Es ist daher empfehlenswert, zum Schutz der Haut vor den Gefahren der Sonnenstrahlung ein Bündel von Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt neben der grundsätzlichen Vermeidung starker Sonnenstrahlungsexpositionen das Tragen geeigneter Kleidung, die Verwendung von Schutzmitteln unter Berücksichtigung der individuellen Hautempfindlichkeit und das Tragen von Sonnenbrillen ein. Hinweise hierzu finden Sie im BGIA-Report 3/2006 "Eignung von Sonnenschutzmitteln zur Hautkrebsprävention".


Gemäß § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt, dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen. Die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie die getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren.


Kommt der Arbeitgeber nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass das Tragen von Sonnenbrillen als Teil der persönlichen Schutzausrüstung von Schwimmmeistern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als eine Arbeitsschutzmaßnahme erforderlich ist, so hat er diese den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen (§§ 3, 4 u. 5 Arbeitsschutzgesetz). Dies gilt analog für die Bereitstellung geeigneter Kleidung und die Verwendung von Schutzmitteln unter Berücksichtigung der individuellen Hautempfindlichkeit.


Liegt ein Attest einer Fachärztin/ eines Facharztes vor, wie z. B. bei einer Sehhilfe, muss dies durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Hierbei bedient er sich der Fachkompetenz seiner Betriebsärztin/ seines Betriebsarztes. Diese bringen einerseits die medizinischen Kenntnisse mit Krankheitsbilder und Behandlungsmethoden bewerten zu können und kennen andererseits den konkreten Arbeitsplatz und die Tätigkeit des Betroffenen. Die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt werden in ihrer Bewertung zu einer Empfehlung hinsichtlich der Belastung und der zu treffenden Schutzmaßnahmen kommen und dem Arbeitgeber geeignete Lösungsmöglichkeiten vorschlagen können. Der Arbeitgeber muss, eine Ablehnung dieser Maßnahme schriftlich begründen und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt mitteilen. Dabei erhält der Personalrat/Betriebsrat eine Abschrift (§ 8 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz).


Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Darf dienstlich beschaffte persönliche Schutzausrüstung auch privat genutzt werden, ist eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten grundsätzlich zulässig. Hierzu sollte eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalrat/Betriebsrat getroffen werden.