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Darf ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch zur Arbeit kommen, wenn er arbeitsunfähig geschrieben ist?

KomNet Dialog 26115

Stand: 05.11.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Ist es richtig, dass ein Arbeitnehmer mit einer ärztlich bescheinigten Arbeitunfähigkeit auch innerhalb dieser zur Arbeit kommen kann, wenn er das möchte? "Gesundschreiben" vom Arzt ist nicht zwingend notwendig? Ist der Arbeitnehmer für alle Tätigkeiten über die BG abgesichert oder könnte es Probleme geben?

Antwort:

Der Arzt bescheinigt mit der Krankschreibung die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit. Fühlt sich ein Arbeitnehmer vor dem vom Arzt genannten Termin gesund und arbeitsfähig, besteht grundsätzlich - auch versicherungsrechtlich - die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer trotz einer vom Arzt bescheinigten voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit auf freiwilliger Basis die Arbeit wieder aufnimmt, ohne vorher noch einmal den Arzt zu konsultieren.  Eine Gesundschreibung gibt es diesbzgl. nicht und einer Korrektur der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder dergleichen bedarf es ebenfalls nicht.


Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter jedoch nicht vor Ablauf der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgewiesenen Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Jede Form des Druckes auf den Arbeitnehmer ist nicht erlaubt und nicht mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vereinbar. 


In den FAQs der BG ETEM ist zudem Folgendes nachzulesen:


"Bin ich unfallversichert, wenn ich - trotz Krankmeldung - zur Arbeit gehe?

Ja. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, sind Sie automatisch gesetzlich unfallversichert. Sie gelten dann als nicht mehr arbeitsunfähig. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie sich selbst im Betrieb gefährden können, wenn Sie sich vorzeitig und gegen ärztlichen Rat für eine Tätigkeitsaufnahme entscheiden."