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Besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn Beschäftigte bei einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit arbeiten gehen?
KomNet Dialog 15989
Stand: 20.10.2023
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung
Frage:
Ein Arbeitnehmer hat sich bei einem Arbeitsunfall den Finger gequetscht. Im Krankenhaus wurde festgestellt, dass der Fingerknochen gesplittert ist. Daraufhin hat ihn der behandelnde Durchgangsarzt vorerst für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben. Der Arbeitnehmer fühlte sich trotz des geschienten Fingers in der Lage zu arbeiten und hat die Arbeit vorzeitig wieder aufgenommen. Ist der Arbeitsnehmer im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes weiter durch die BG abgesichert oder verliert er seinen Versicherungsschutz? Ergeben sich für den Arbeitgeber im Fall der erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Arbeitsnehmers durch das vorzeitige Arbeiten rechtliche Konsequenzen?
Antwort:
Zu einer ähnlichen versicherungsrechtlichen Frage (Bin ich unfallversichert, wenn ich - trotz Krankmeldung - zur Arbeit gehe?) hat die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse - BGETEM folgende Antwort gegeben:
"Ja. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, sind Sie automatisch gesetzlich unfallversichert. Sie gelten dann als nicht mehr arbeitsunfähig. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie sich selbst im Betrieb gefährden können, wenn Sie sich vorzeitig und gegen ärztlichen Rat für eine Tätigkeitsaufnahme entscheiden."
Ob Besonderes zu beachten ist, wenn beim Arbeitnehmer nach Wiederaufnahme der Arbeit und bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Komplikationen aufgrund der Vorerkrankung/des Unfalls auftreten, sollte im direkten Kontakt mit den zuständigen Unfallversicherungsträger erörtert und geklärt werden.