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Besteht ein Mitbestimmungsrecht bei Gefährdungsbeurteilungen, auch wenn keine personenbezogenen Daten erhoben werden?

KomNet Dialog 261

Stand: 19.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten

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Frage:

Ist es richtig, dass der Betriebs-/Personalrat bei Gefährdungsbeurteilungen nach §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) über ein Mitbestimmungsrecht verfügt, auch wenn keine personenbezogenen Daten erhoben werden? Konkret entzündet sich die Frage an folgendem Umstand: Bei dem Einsatz eines Fragebogens zur Erfassung psychischer Belastungen im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung (z.B. wissenschaftliche Fragestellung etc.) verfügt der Betriebsrat über ein Informationsrecht. Kann es sein, dass derselbe Fragebogen mitbestimmungspflichtig wird, wenn er in eine umfassendere Gefährdungsanalyse nach dem ArbSchG integriert wird?

Antwort:

Nach § 87 (1) 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. den Landespersonalvertretungsgesetzen (LPVG) hat der Betriebsrat/Personalrat mitzubestimmen - sofern keine endgültige gesetzliche oder tarifliche Regelung existiert - bei "Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften" (BetrVG). Dies gilt völlig unabhängig von der Erhebung personenbezogener Daten. Insofern unterliegt der Einsatz eines Fragebogens - wie auch immer er gestaltet sein mag - als einem Mittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dem Mitbestimmungsrecht.