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Wo findet man gesetzliche Grundlagen für die Mitbestimmung von Betriebsräten bei der Anschaffung von neuen Bürostühlen?

KomNet Dialog 1760

Stand: 19.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten

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Frage:

Wo findet man gesetzliche Grundlagen für die Mitbestimmung von Betriebsräten bei der Anschaffung von neuen Bürostühlen? In unserem Unternehmen sollen in näherer Zukunft für ca. 1.500 Mitarbeiter neue Bürostühle angeschafft werden. Dabei möchten wir als Betriebsrat darauf achten und -wenn möglich- mitbestimmen, dass für alle Personengruppen die richtigen Stühle angeschafft werden. Daher würden wir gerne wissen, auf welche gesetzlichen Grundlagen wir uns in Gesprächen mit unserem Arbeitgeber bzgl. der Mitbestimmung beim Kauf der Bürostühle berufen können.

Antwort:

Der Betriebsrat hat eine Mitbestimmung nach § 87 (1) 7 Betriebsverfassungsgesetz/BetrVG. Dort ist geregelt, dass er über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.

Bei der Auswahl von Bürostühlen, die als Arbeitsmittel im Büro gelten, kann der Betriebs-/Personalrat dem Arbeitgeber Vorschläge machen, welche Stühle er aus welchen Gründen für geeignet hält. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Betriebs-/Personalrat einigen (d. h. der Arbeitgeber kann nicht einseitig den Kollegen/Innen neue Stühle verordnen), es sei denn, die Mitarbeitervertretung hat die Information erhalten und durch Nicht-Reagieren seine Zustimmung erteilt. Auch wenn sich der Betriebs-/Personalrat beim Stuhlkauf nicht beteiligt, müssen die Stühle den "Allgemein anerkannten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen" gemäß Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- entsprechen. Somit kann der Betriebs-/Personalrat beispielsweise gegen einen starren Holzstuhl immer vorgehen, auch wenn er sich vorher beim Stuhlkauf herausgehalten hat.

Alle im § 87 BetrVG beschriebenen Absätze sind einigungsstellenfähig. Zur Einigungsstelle siehe §§ 76 und 76a BetrVG. 

Weitere Informationen zur ergonomischen Gestaltung von Büroarbeitsplätzen bietet z. B. das Internetportal "Ergo-Online".