Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein Erste-Hilfe-Raum gleichzeitig als Büroraum für eine Mitarbeiterin genutzt werden?

KomNet Dialog 12920

Stand: 13.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

Favorit

Frage:

Darf ein Erste-Hilfe-Raum gleichzeitig als Büroraum für eine Mitarbeiterin genutzt werden? Der Arbeitgeber begründet dies mit der seltenen Nutzung des Erste-Hilfe-Raums, und die dort arbeitende Kollegin müsse im Ernstfall ihr Büro für den benötigten Zeitraum räumen. Fakt: Im Betrieb sind z. Zt. einige schwangere Mitarbeiterin und der Erste-Hilfe-Raum könnte durchaus genutzt werden. Bei dem Arbeitsraum hat der Betriebsrat Mitspracherecht, aber auch bei dem Erste-Hilfe-Raum?

Antwort:

Ein Sanitätsraum kann nicht gleichzeitig als Büroraum genutzt werden.

Grundsätzlich Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume finden sich unter der Nummer 4.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Konkretisiert werden diese in der ASR A4.3"Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". Demnach handelt es sich bei Erste-Hilfe-Räumen und vergleichbaren Einrichtungen, z. B. Erste-Hilfe-Containern, um speziell vorgesehene Räume, in denen bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Betrieb Erste-Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Einen Erste-Hilfe-Raum zusätzlich als Büro für normale Bürotätigkeiten zu nutzen, ist nicht zulässig. Ein Büro würde zum Beispiel nicht die baulichen Anforderungen an einem Erste-Hilfe-Raum erfüllen. Demnach müssen u. a. die Fußböden und Wände leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Weitere Informationen zu Erste-Hilfe-Räumen liefert die DGUV Regel 100-001 (Abschnitt C; http://publikationen.dguv.de/).

Gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u. a. zu Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften ein Mitbestimmungsrecht.