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Welche Lärmgrenzwerte gelten für Mitarbeiter in einer Diskothek?

KomNet Dialog 26032

Stand: 25.02.2018

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte

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Frage:

Welche Lärmgrenzwerte gelten für Mitarbeiter in einer Diskothek? Muss der Betreiber der Diskothek seine Musikanlage (aus Sicht des Arbeitsschutzes) einpegeln/begrenzen lassen? Falls ja: Welche Rechtsgrundlagen gibt es dafür? Muss die Einpegelung in bestimmten Zeitabständen wiederkehrend erfolgen?

Antwort:

Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Gesundheitsgefährdungen durch Lärm und Vibrationen ist in Deutschland durch die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutz-Verordnung (LärmVibrationsArbSchV) geregelt und ist daher auch für die Beschäftigten in Diskotheken gültig. Um eine Gehörgefährdung bei Beschäftigten zu verhindern, macht die LärmVibrationsArbSchV Vorgaben, wozu u. a. die Einhaltung von Grenzwerten zählt.


Das Ausmaß der Belastung durch Lärm wird neben der Höhe des Schallpegels durch die Einwirkdauer bestimmt. Zur Erfassung und Beurteilung der Belastung wird der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h (äquivalenter Dauerschallpegel bezogen auf 8 Std.) herangezogen.


Der sog. Spitzenschalldruckpegel LpC.peak dient der Beurteilung akut gehörgefährdenden Lärms, wie er beispielsweise durch sehr laute kurzzeitige Schallereignisse verursacht wird.

In der LärmVibrationsArbSchV sind zur Begrenzung gehörgefährdender Wirkungen durch Lärm folgende Auslöseschwellen festgelegt :


Untere Auslöseschwelle: LEX,8h = 80 dB(A) bzw. LpC.peak = 135 dB(C)


Oberer Auslöseschwelle: LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC.peak = 137 dB(C)


Typische Lärmpegel in Diskotheken-Bereichen liegen allerdings bei ca. 100 dB(A), der Spitzenschalldruckpegel ist hierbei weniger relevant. Die obere Auslöseschwelle wird somit (auch schon bei einer Arbeitszeit von 2 h) in der Regel überschritten.


Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.


Vorrang haben dabei technische und organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung. Diese sollten dazu führen, dass der Expositionspegel unterhalb der oberen, im besten Fall sogar unterhalb der unteren Auslöseschwelle sinkt.


Die Installation von Schallpegelbegrenzern kann dabei zielführend sein, ist aber nicht verpflichtend. Weitere Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Reduzierung des Schallpegels, z. B. der Lautsprecher, die sich im Servicebereich befinden
  • Vergrößerung des Abstandes zwischen Beschäftigten und Lautsprechern z. B. durch Installation der Lautsprecher unmittelbar über der Tanzfläche
  • Abschirmung von Servicebereichen
  • Verkürzung der Einwirkzeit auf Beschäftigte z. B. durch Rotation des Personals von Lärm- in ruhigere Bereiche (Lager, Küche, Büro)

Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle besteht eine Tragepflicht von geeignetem Gehörschutz für die Beschäftigten. Zudem hat der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Pflichtversorge zu veranlassen.


Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Ratgeber „Safe and Sound“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de).