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Darf ein Mülllader an einem Müllsammelfahrzeug alleine an der Schüttung arbeiten?
KomNet Dialog 2603
Stand: 04.11.2015
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Einzelarbeitsplätze, Alleinarbeit
Frage:
Ich bin Kraffahrer bei der Müllabfuhr und möchte wissen ob ein Mülllader alleine hinten an der Schüttung Arbeiten darf und es wirklich keine Bestimmung dazu gibt, dass er es machen muß. Was ist, wenn der Behälter oder die Tonne runter fällt? Bei den Kollegen in Nachbarstädten ist die Alleinarbeit an der Schüttung aus Sicherheitsgründen verboten.
Antwort:
Regelungen, den Betrieb von Müllfahrzeugen betreffend, sind insbesondere unter Abschnitt II der DGUV Vorschrift 43
(bisher: BGV C 27) "Müllbeseitigung" angeführt. Hier wird die Alleinarbeit an der Schüttung eines Müllfahrzeuges nicht ausdrücklich verboten. Gemäß den Durchführungsanweisungen zu § 10 der BGV C27 werden Verletzungen durch die Belade- und Fördereinrichtungen vermieden, wenn
1. während der Entleerung von Müllbehältern in Müllsammelfahrzeuge von den Behältern und den Beladevorrichtungen ein solcher Sicherheitsabstand eingehalten wird, dass weder durch den Bewegungsvorgang, noch durch Herabfallen des Behälters aus seiner Halterung eine Gefährdung entstehen kann,
2. nicht in die laufende Förderanlage hineingegriffen wird,
3. in den Aufbau von Müllsammelfahrzeugen bei laufender Fördereinrichtung nicht eingestiegen wird.
Hinweis:
Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz eigenverantwortlich ermitteln, welche Gefährdungen bei der Müllbeseitigung bestehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Wir schlagen vor, dass Sie ihren Arbeitgeber oder, sofern vorhanden, Ihren Betriebsrat, die Sicherheitsfachkraft bzw. Betriebsarzt, auf die Gefährdungsbeurteilung ansprechen.
Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk wird im Internet unter http://publikationen.dguv.de angeboten.
(bisher: BGV C 27) "Müllbeseitigung" angeführt. Hier wird die Alleinarbeit an der Schüttung eines Müllfahrzeuges nicht ausdrücklich verboten. Gemäß den Durchführungsanweisungen zu § 10 der BGV C27 werden Verletzungen durch die Belade- und Fördereinrichtungen vermieden, wenn
1. während der Entleerung von Müllbehältern in Müllsammelfahrzeuge von den Behältern und den Beladevorrichtungen ein solcher Sicherheitsabstand eingehalten wird, dass weder durch den Bewegungsvorgang, noch durch Herabfallen des Behälters aus seiner Halterung eine Gefährdung entstehen kann,
2. nicht in die laufende Förderanlage hineingegriffen wird,
3. in den Aufbau von Müllsammelfahrzeugen bei laufender Fördereinrichtung nicht eingestiegen wird.
Hinweis:
Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz eigenverantwortlich ermitteln, welche Gefährdungen bei der Müllbeseitigung bestehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Wir schlagen vor, dass Sie ihren Arbeitgeber oder, sofern vorhanden, Ihren Betriebsrat, die Sicherheitsfachkraft bzw. Betriebsarzt, auf die Gefährdungsbeurteilung ansprechen.
Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk wird im Internet unter http://publikationen.dguv.de angeboten.