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Kann unter Anwendung des Direktionsrechts und unter der Beachtung der besonderen Brandgefährdung ein Rauchverbot für E-Zigaretten ausgesprochen werden?

KomNet Dialog 26011

Stand: 24.02.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Spezielle Brandgefahren

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Frage:

Wir sind ein Unternehmen mit hoher Brandgefährdung im Produktions- und Lagerbereich und mit entsprechender Brandmelde-und Löschtechnik ausgerüstet. Die notwendigen Verbote wie Rauchen und Umgang mit offenem Feuer bestehen und die Mitarbeiter werden auch regelmäßig geschult und unterwiesen. Jetzt gibt es unterschiedliche Meinungen zur Benutzung der E-Zigarette im Produktionsbereich. Der Gesetzgeber/BG u.ä. geben keine bzw nicht eindeutige Aussagen zu dem Thema E-Zigarette und Brandrisiko/Brandgefährdung. Das BfR empfiehlt, in erster Linie unter gesundheitlichen Aspekten Zigaretten und E-Zigaretten gleich zu setzen. Kann das Rauchverbot unter Anwendung des Direktionsrechts und unter der Beachtung der besonderen Brandgefährdung angewiesen werden?

Antwort:

Eindeutige Bestimmungen oder Untersuchungen zur Brandgefährdung durch E-Zigaretten sind uns nicht bekannt.


Die Zündgefahr durch E-Zigaretten ist vermutlich vergleichbar mit anderen elektronischen Geräten, wie z. B. Smartphones. Diese ist bei bestimmungsgemäßer Benutzung gering. Das höchste Risiko dürfte beim Laden mit einem Ladegerät bestehen. Risikoerhöhend wirkt sich auch aus, wenn Nutzer an den Geräten manipulieren oder Veränderungen vornehmen. Bezüglich der Benutzung privater elektrischer Geräte bestehen in den meisten Unternehmen Regelungen.


Andererseits haben E-Zigaretten Heizelemente. Bei Flugreisen dürfen E-Zigaretten seit 2015 nicht mehr mit dem Gepäck aufgegeben werden. Offenbar wurden der ICAO Vorfälle bekannt, bei denen sich E-Zigaretten im aufgegebenen Gepäck unbeabsichtigt eingeschaltet haben oder angelassen wurden, worauf sich das Heizelement überhitzte und einen Brand auslöste. http://www.icao.int/safety/DangerousGoods/Documents/SAFO15003.pdf

Im Handgepäck dürfen E-Zigaretten mitgeführt werden, man geht wohl davon aus, dass hier ein Defekt schnell genug bemerkt würde.


Deutlich kritischer ist dies natürlich in explosionsgefährdeten Bereichen zu sehen, wo E-Zigaretten wie andere nicht-explosionsgeschützte elektrische Geräte eindeutig zu untersagen sind.


Es gibt unterschiedliche Berichte, ob der Dampf von E-Zigaretten optische Rauchmelder auslösen kann. Die ist vermutlich nur der Fall, wenn der Dampf unverdünnt direkt auf den Melder trifft.


Es bleibt also nur, die konkrete Zündgefahr durch E-Zigaretten im Einzelfall im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und hieraus Maßnahmen abzuleiten.


Inwiefern ein Verbot im Rahmen des Direktionsrechtes ausgesprochen werden darf, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden; dies sollte juristisch abgeklärt werden unter Berücksichtigung eventueller Mitbestimmungsrechte.


Zur gesundheitlichen Bewertung von E-Zigaretten bzw. deren Zusatzstoffe verweisen wir auf die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung - BfR.