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Sind Sportgeräte zur Erhaltung der Fitness bei der Feuerwehr Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 15358

Stand: 31.05.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Zur Erhaltung der körperliche Fitness wurden bei der Feuerwehr mehrere Sporträume eingerichtet, in denen u. a. Ergometer, Laufbänder, Rudergeräte und sogenannte Kraftstationen während der Arbeitszeit betrieben werden. Sind die o. g. Geräte Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung? Wenn ja, müssen dann auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Prüffristen für die Geräte festgelegt werden? Wenn ja, welche Anforderungen muss der Prüfer erfüllen, um diese Geräte prüfen zu können? Gibt es Unterschiede bei den Anforderungen des Prüfers? - Komplexe Kraftstation und einfaches Ergometer bzw. welches Sportgerät muss regelmäßig von einer befähigten Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden?

Antwort:

Da die Sportgeräte vom Arbeitgeber angeschafft wurden, für die Benutzung während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden und auch dienstlichen Zwecken (Erhaltung der körperlichen Fitness) dienen, sind sie wie Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu behandeln.

D. h. es müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen festgelegt werden. Zur Festlegung der Prüffristen sollten auf jeden Fall die Bedienungsanleitung des Herstellers und die darin enthaltenen Empfehlungen herangezogen werden.

Die Frage nach den Anforderungen an den Prüfer lässt sich pauschal nicht beantworten. Dies ist abhängig von dem vom Hersteller vorgegebenen Prüfumfang. Bei manchen Geräten ist evtl. eine einfache, regelmäßige Sichtprüfung ausreichend, die von einer eingewiesenen Person vorgenommen werden kann, andere Geräte erfordern vielleicht aufwendigere mechanische Prüfungen, evtl. mit Messgeräten.

Sollte das Gerät eine Stromversorgung haben, ist es wie andere elektrische Arbeitsmittel auch von einer Elekrofachkraft bzw. unter deren Aufsicht zu prüfen.

Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen" und TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" www.baua.de/trbs weisen wir hin.


Hinweis:

Die DGUV Information 202-044 "Sportstätten und Sportgeräte" kann bezüglich der Prüfanforderungen an Sportstätten und Sportgeräte ggf. als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Danach sind Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen.

"Für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen soll ein Prüfbefund erstellt werden, der folgendes enthält:

• Datum und Ort der Prüfung,

• Ergebnisse der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,

• Beurteilung, ob Bedenken gegen weitere Benutzung bestehen,

• Angaben über notwendige Nachprüfungen,

• Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers bzw. der Prüferin."

Bezüglich der Qualifikation des Prüfers wird dort ausgeführt:

"Der Sachkostenträger soll befähigte Personen bzw. ausreichend qualifizierte Fachunternehmen mit diesen Prüfungen beauftragen. Es wird empfohlen, sich deren Qualifikation nachweisen zu lassen."