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Ist eine Erddeponie eine Baustelle? Reicht es dort aus, kaltes Wasser in Kunststoffkanistern zur Verfügung zu stellen?

KomNet Dialog 25915

Stand: 12.02.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Ist eine Erddeponie eine Baustelle? 50 Tonnen Fahrzeugwaage und Waagegebäude sind ortsfest. Reicht es, wenn der Arbeitgeber kaltes Wasser in Kunststoffkanistern (20 Liter) bereitstellt, oder kann Trinkwasser erwartet werden? Was versteht man unter fließendem Wasser?

Antwort:

Der Begriff "Baustelle" ist im § 1 Abs.3 der Baustellenverordnung definiert:

"Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen."

Entsprechend dieser Definition handelt es sich bei einer Deponie nicht um eine Baustelle.


Für Deponien gilt die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV. Anforderungen an Sanitär- und Pausenräume werden in § 6 ArbStättV und im Anhang (Nr.4) gestellt.


Die Anforderungen an Aufenthalts- und Sanitärräume auf Deponien werden unter Nr. 5.2 der DGUV-Regel 114-005 "Deponien" (www.dguv.de/publikationen) wie folgt zusammengefasst: 

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf jeder Deponie mit ständigen Arbeitsplätzen mindestens wetterfeste, heizbare und beleuchtbare Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Waschmöglichkeiten mit fließendem Frischwasser sowie Desinfektions-, Reinigungs- und Hautschutzmittel zur Verfügung stehen."


Inwieweit die Wasserversorgung über Kunststoffkanister erfolgen kann, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV beurteilen. Hierbei hat er den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen. Aus der Gefährdungsbeurteilung sollte sich ergeben, dass für den Fall, dass das Wasser keine Trinkwasserqualität hat, den Beschäftigten analog zu den Anforderungen an Baustellen (Anhang zur ArbStättV, Nr. 5.2) Trinkwasser zur Verfügung zu stellen ist. Ebenso ist in diesem Rahmen die Wassertemperatur, speziell in den Wintermonaten, zu betrachten.


In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen.