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Darf auf einer Baustelle die Waschgelegenheit sich in 5 Minuten Entfernung befinden?

KomNet Dialog 14489

Stand: 15.09.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Ich bin Installateur und arbeite auf einer Montagebaustelle. Für das Händewaschen vor jeder Pause haben wir eine sogenannte Laufzeit von 5 Minuten, die nicht vergütet wird. Mit der Begründung, dass der Sanitärcontainer 100 m weit weg ist. Ist das rechtens oder Willkür?

Antwort:

Baustellen unterliegen als Arbeitsstätten der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Unter Beachtung der baustellenspezifischen Gegebenheiten muss ein Arbeitgeber auf der Baustelle die dortigen Arbeitsstätten grundsätzlich so wie bei einem stationären Betrieb einrichten.
Die Arbeitsstättenverordnung enthält viele jeweils betriebsspezifische Erleichterungen z. B. für die flexiblere Gestaltung von Pausenräumen sowie von Wasch-, Umkleide- und Toilettenräumen.

Vor dem Beginn der Einrichtung einer Baustelle steht aber die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber. Auf Baustellen kann der Arbeitgeber hierzu auch den Bauherrn/die Bauherrin hinzuziehen. In dieser Beurteilung wird letztlich festgelegt, welchen Gefährdungen die Mitarbeiter an den einzelnen Arbeitsplätzen ausgesetzt und welche Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind. 
Für die in der Baustellenverordnung (BauStellV) genannten Baustellen sind im Rahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.  

Nach der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.
 
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeotsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume". Unter Punkt 8 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" ist insbesondere Punkt 8.2 Absatz 1 und 3 hervorzuheben. Hier heißt es:

"(1) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt, sind Toilettenräume bereit zu stellen. Abweichend von Punkt 5 können auf Baustellen mit bis zu zehn Beschäftigten mobile anschlussfreie Toilettenkabinen, vorzugsweise mit integrierter Handwaschgelegenheit, bereitgestellt werden. Hat die mobile, anschlussfreie Toilettenkabine keine Handwaschgelegenheit, ist sicherzustellen, dass sich diese in unmittelbarer Nähe des Aufstellortes der Toilettenkabine befindet.
...
(3) Abweichend von Punkt 5.2 Absatz 1 sollen Toilettenräume und mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen nicht mehr als 100 m Wegstrecke vom Arbeitsort entfernt eingerichtet sein. Ist dies aufgrund der Gegebenheiten auf der Baustelle nicht möglich (z. B. Fassadenarbeiten an Hochhäusern, Bauarbeiten im Tunnel, Kanalbauarbeiten, Streckenbaustellen) darf die Wegstrecke fünf Minuten nicht überschreiten (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln)."

Im Abschnitt E der LASI - Leitlinie zur ArbStättV - LV 40 finden sich weitere Erläuterungen bezüglich Sanitäreinrichtungen auf Baustellen.

Arbeitszeitrechtlich ist die Zeit für das Umkleiden und Waschen vor und nach der Arbeit grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Umkleide- und Waschzeiten sind dann zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu zählen, wenn sie aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen ausdrücklich im Arbeitsschutzrecht vorgeschrieben werden, z. B. beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Dieses müsste in der vom Arbeitgeber mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden.

Ansonsten ist arbeitsrechtlich (z. B. Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) zu klären, ob ein Anspruch auf Vergütung der Umkleide- und Waschzeiten besteht.