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Wie weit kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung für eine Rufbereitschaft von den Regelungen im Arbeitszeitgesetz abgewichen werden?

KomNet Dialog 2571

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Da wir in unserem Betrieb keine Schichthandwerker mehr haben, wurde für Notfälle an den Wochenenden für die Instandhaltung eine Rufbereitschaft installiert. Meine Frage dazu: Wie weit kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung von den Regelungen im Arbeitszeitgesetz abgewichen werden? Gibt es Mindestzeiten für Ruhepausen zwischen den Einsätzen? Darf z. B. am Freitag nach einer Regelarbeitszeit von 7,5 h am Abend ein Einsatz von 3 od. 4 h geleistet werden? Darf in der Nacht zum Samstag ein 2. Einsatz geleistet werden? Gibt es eine Begrenzung der Anzahl der Einsätze pro Tag?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht in § 7 ArbZG abweichende Regelungen vor. So kann beispielsweise die tägliche Arbeitszeit verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft fällt (bis 12 Stunden). Die Ruhezeiten (normalerweise 11 Stunden) können auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn dies die Arbeit erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Sie haben eventuell also mehrere Möglichkeiten per Betriebsvereinbarung Änderungen/Abweichungen zuzulassen. Ggf. sind Ausnahmegenehmigungen gemäß § 15 Arbeitszeitgesetz erforderlich.


Zur Sicherheit sollten Sie sich mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde in Verbindung setzten.