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Müssen für Maschinen, die vor dem 1.1.1993 als Neuanlagen gekauft wurden, Typenschilder und Betriebsanleitungen vorhanden sein?

KomNet Dialog 25623

Stand: 26.12.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zu Betriebsvorschriften

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Frage:

Müssen für Maschinen, die vor dem 1.1.1993 als Neuanlagen gekauft wurden, Typenschilder und Betriebsanleitungen vorhanden sein?

Antwort:

Da es sich hier um einen formalen Mangel handelt, kann die Maschine weiterbetrieben werden. Bei Altmaschinen waren auf dem Typenschild in der Regel die wichtigsten Leistungsdaten dokumentiert. Bei Verlust des Typenschildes sollte der jetzige Betreiber ein "Ersatz"-Typenschild anbringen, soweit die notwendigen Informationen vorhanden sind. Es ist darauf zu achten, dass keine Symbole, z. B. das CE Zeichen auf dem Typenschild, vorhanden sind, die bei Inverkehrbringen der Maschine noch nicht galten.

Die fehlende Betriebsanleitung sollte durch eine selbst erstellte Anleitung ersetzt werden. Vorlagen hierfür können Betriebsanleitungen anderer Hersteller sein, die gleiche oder ähnliche Maschinen herstellen. Die Anleitung kann dann auch mit eigenen Erfahrungen ergänzt werden.

Im § 2 Abs. 10 der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wird der Stand der Technik als Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt, definiert. Hierbei sind vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt wurden, heranzuziehen.

Für Maschinen, die nicht vom Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst wurden, also vor Inkrafttreten der ersten Maschinenrichtlinie in Betrieb waren, sind insbesondere zur Beurteilung des Standes der Technik die Vorschriften der §§ 8 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. In diesen Vorschriften sind die Anforderungen des Anhangs I und II der alten Betriebssicherheitsverordnung übernommen worden.

Ergeben sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin Gefährdungen, sind weitere, den Stand der Technik beschreibende Anforderungen der TRBS zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung). Auch können dann die zur Maschinenrichtlinie erlassenen Normen zur Beurteilung herangezogen werden.