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Müssen "einfache Bohrmaschinen" ebenfalls mit einem Not-Aus Schalter nachgerüstet werden, wie z.B. Säulenbohrmaschine oder Drehbank ?
KomNet Dialog 24486
Stand: 02.08.2023
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung
Frage:
In unserer Teilefertigung sind noch ältere Maschinen (Drehbank, Säulenbohrmaschine) im Einsatz, die teilweise aus den 1970er Jahren stammen. An den Bearbeitungszentren sind noch einfache und ältere Ständerbohrmaschinen (nur mit EIN/AUS-Schalter) auf den Werkbänken montiert, wo diese zur Entgratung von gefertigten Teilen benutzt werden. Müssen diese "einfachen Bohrmaschinen" ebenfalls mit einem Not-Aus Schalter nachgerüstet werden, wie z.B. Säulenbohrmaschine oder Drehbank?
Antwort:
Im § 2 Abs. 10 der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wird der Stand der Technik als Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt, definiert. Hierbei sind vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt wurden, heranzuziehen.
Für Maschinen, die nicht vom Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie erfasst wurden, also vor Inkrafttreten der ersten Maschinenrichtlinie in Betrieb waren, sind insbesondere zur Beurteilung des Standes der Technik die Vorschriften der §§ 8 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. In diesen Vorschriften sind die Anforderungen des Anhangs I und II der alten Betriebssicherheitsverordnung übernommen worden.
Ergeben sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin Gefährdungen, sind weitere, den Stand der Technik beschreibende Anforderungen der TRBS zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung). Auch können dann die zur Maschinenrichtlinie erlassenen Normen zur Beurteilung herangezogen werden.
Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung fällt der Bestandschutz für Altmaschinen nicht gänzlich weg. In der amtlichen Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung heißt es hierzu unter 3.2 cc:
"Durch die Überführung der allgemeinen Anforderungen an Arbeitsmittel aus den bisherigen Anhängen 1 und 2 der BetrSichV 2002 in Schutzziele im verfügenden Teil der BetrSichV entsteht für den Arbeitgeber Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandsschutzes. Die Schutzziele der Verordnung sind zwar in jedem Fall einzuhalten und die Verwendung der Arbeitsmittel muss sicher sein. Dies kann jedoch z. B. bei älteren Arbeitsmitteln auch durch ergänzende Maßnahmen sichergestellt werden, so dass ältere Arbeitsmittel nicht ausgesondert werden müssen."
Diesbzgl. wird im § 8 Abs.6 der Betriebssicherheitsverordnung zum Not-Halt ausgeführt:
"Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten."
Fazit:
Der Arbeitgeber muss bei älteren Arbeitsmitteln im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden, ob und welche Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind, damit die Schutzziele der Betriebssicherheitsverordnung erreicht werden.