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KomNet-Wissensdatenbank

Muss der Unternehmer eine CE-Konformitätserklärung/-bewertung für die gesamte Anlage durchführen?

KomNet Dialog 25578

Stand: 18.12.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

CE-Kennzeichnung bei einer "Gesamtheit von Maschinen": Ein Unternehmer hat mehrere Teilmaschinen gekauft, die nun zusammen betrieben werden und somit eine gesamte Anlage darstellen. Die Teilmaschinen verfügen je über eine CE-Kennzeichnung des Herstellers. Einzelne Teilmaschinen wurden noch nachträglich mit selbstgebauten Schutzeinhausungen versehen. Muss der Unternehmer (Betreiber einer "Gesamtheit von Maschinen") nun noch eine weitere CE-Konformitätserklärung/-bewertung für die gesamte Anlage durchführen? Oder reicht es, wenn er die Konformität auf Grundlage der Konformitätserklärungen der Teilmaschinen annimmt? Wie genau muss der Unternehmer ansonsten vorgehen?

Antwort:

Ja! Für die gesamte Anlage muss der Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter im Rahmen der Konformitätsverantwortung eine Konformitätserklärung erstellen und eine CE-Kennzeichnung anbringen.


Dabei muss betrachtet werden, dass die einzelnen Maschinen produktionstechnisch, steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch miteinander verbunden sind. Daher muss für die gesamte Anlage entsprechend Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) auch eine Risikobeurteilung erstellt werden. Entsprechend dem Ergebnis der Risikobeurteilung muss geprüft werden, ob noch weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.