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Was ist eine beschichtete Asbestzementplatte?

KomNet Dialog 25563

Stand: 16.12.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Was ist eine beschichtete Asbestzementplatte? Spielt es eine Rolle, ob die Beschichtung in Eigenleistung oder durch den Hersteller vorgenommen wurde? Für Außenflächen aus Asbestzement < 100 m² reicht eine einmalige unternehmensbezogene Anzeige aus. In einer Herrentoilette stehen zwei Schamwände aus unbeschichtetem Asbestzement, folgt daraus eine objektbezogene Anzeige wegen 5 m²?

Antwort:

Bei einer beschichteten Asbestzementplatte handelt es sich um einen plattenförmigen Bauträger aus Asbestzement, der dauerhaft unlösbar mit einer Außenbeschichtung versehen ist, die nur durch Zerstören der Asbestzementplattenoberfläche wieder abgetragen werden kann. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Beschichtung durch den Hersteller der Platte oder zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten durchgeführt wurde.


Durch die Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- ist das heutige Beschichten von Asbestzementplatten verboten; siehe Anhang II GefStoffV

(zu § 16 Absatz 2)

Nummer 1 Asbest

(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten.

Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch ..... sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen.

Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten.

Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für alle anderen; siehe Anhang II GefStoffV

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für private Haushalte.


Bei der genannten Tätigkeit handelt es sich um Instandsetzungsarbeiten; siehe TRGS 519

17.2 Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten

(1) Unter Instandhaltungsarbeiten fallen auch das gezielte Ausbauen, Entfernen und Ersetzen lediglich einzelner Asbestzementprodukte sowie geringfügige Arbeiten an Asbestzementprodukten.

Demnach ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend; siehe TRGS 519

3.2 Anzeige an die Behörde

(4) Für wechselnde Arbeitsstätten (z. B. Baustellen) ist eine objektbezogene Anzeige erforderlich.

Abweichend davon ist

1. ...

2. für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10, Absatz 3, und

3. für Instandhaltungsarbeiten nach Nummer 17, sofern keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nummer 14 erforderlich sind, eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.

Darüber hinaus muss ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden (TRGS 519. Anlage 1.2 "Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit); also keine objektbezogene Anzeige).


3.2 Anzeige an die Behörde

(5) Bei Arbeiten geringen Umfangs sind ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn der für den Ort der TRGS 519 Seite 9 von 65 Seiten - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags - Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Dies kann formlos und kurzfristig per Fax oder E-Mail erfolgen (Muster siehe Anlage 1.2 „Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit“). Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.

Bei der Durchführung sind u. a. Regelungen der TRGS 519 zwingend zu beachten.


16.3 Arbeiten in Innenräumen

(1) Bei Arbeiten in Innenräumen gilt Nummer 16.2 sinngemäß. Dabei ist auf bruch- und staubfreie Arbeitsmethoden besonders zu achten.

(2) Asbestzementprodukte dürfen in Innenräumen in trockenem Zustand ausgebaut werden, wenn sie dabei nicht zerstört werden.

(3) Kann im Einzelfall das Brechen von Asbestzementprodukten nicht vermieden werden, so ist durch besondere Maßnahmen eine Staubfreisetzung zu verhindern, z. B. durch sorgfältiges Nässen oder durch Auflegen feuchter Tücher.

(4) Die betroffenen Räume dürfen während der Arbeiten und bis zum Abschluss der Reinigung nicht genutzt werden. Raumlufttechnische Anlagen sind in dieser Zeit stillzulegen. Arbeitsräume sind geschlossen zu halten und Transportvorgänge sind zu begrenzen.

(5) Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Oberflächen 1. mit Industriestaubsaugern gemäß Anlage 7 abzusaugen oder 2. feucht zu reinigen (z. B. Fliesen- oder Kunststoffoberflächen). Vor Freigabe des Raumes ist ein mehrfacher Luftaustausch durchzuführen.

(6) Ist damit zu rechnen, dass Asbestzementprodukte beim Ausbau zerstört (gebohrt, gebrochen, aufgeschnitten) werden, sind zusätzlich zu den Maßnahmen von Absatz 1 bis 5 die Maßnahmen nach Nummer 14 anzuwenden.