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Muss ein SIGE-Plan unabhängig von der Anzahl und der Dauer der gefährlichen Arbeiten erstellt werden?
KomNet Dialog 20775
Stand: 31.03.2014
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen
Frage:
In der Baustellenverordnung/RAB 31 ist der SIGE-Plan beschrieben. Der Anwendungsbereich richtet sich nach den Aktivitäten gemäß der Baustellenverordnung und ist in einer Matrix geregelt, in der die Arbeitstage, Personentage und die Beschäftigten unter der Voraussetzung der örtlichen und zeitlichen Überschneidungen mehrerer Arbeitgeber geregelt sind. Zusätzlich sind die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II genannt. Dazu die Frage: reicht das Vorhandensein eines Punktes der gefährlichen Arbeiten (unabhängig von der benötigten Zeit und Dauer), um die Erstellung des SIGE-Plans auszulösen? Konkret: - mehrere Arbeitgeber, - weniger als 31 Arbeitstage, - die gefährlichen Arbeiten (z.B. 10 t Einzelgewicht) werden nur an einem Tag ausgeführt. Muss dann ein SIGE-Plan erstellt werden?
Antwort:
Ein SiGe-Plan muss immer dann erstellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber (auch Generalunternehmen mit mit Subunternehmen) auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und
- eine Vorankündigung zu übermitteln ist,
oder
- gefährliche Arbeiten nach Anhang 2 Baustellenverordnung -BaustellV- ausgeführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Umfang (Zeit, Dauer, Ausmaß) die gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden. Die Tatsache, dass gefährliche Arbeiten stattfinden werden/können, reicht aus.
Weder die BaustellV noch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (kurz RAB) sehen hier eine anders definierte "Auslöseschwelle" vor.
Der SiGe-Plan muss gemäß § 2 Abs. (3) bereits in der Planungsphase und vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden.