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Haben Mitarbeiter in sicherheitsrelevanten Bereichen die Pflicht, bei Verdacht auf psychische Erkrankungen ihre Vorgesetzten zu informieren?

KomNet Dialog 25520

Stand: 11.12.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Pflichten von Beschäftigten

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Frage:

Besteht bei Mitarbeitern in der Chemiebranche, die Arbeitnehmer in einem sicherheitsrelevanten Bereich sind, die Pflicht, bei einer psychischen Erkrankung oder dem Verdacht auf eine solche Erkrankung (z.B. Burn out, Depressionen oder ähnliche) den Arbeitgeber respektive den Abteilungsleiter zu informieren? Muss eventuell der Werksarzt durch den Mitarbeiter informiert werden?

Antwort:

Unabhängig von Gewerbebranchen kann die Pflicht der Weitergabe bestimmter Informationen an den Arbeitgeber aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht abgeleitet werden.

Nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes „Pflichten der Beschäftigten“ sind diese verpflichtet, “...nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.“
Das bedeutet, dass unabhängig von den vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigen die Initiative der Beschäftigten selbst eingefordert wird, zumindest im Rahmen der „eigenen Möglichkeiten“ selbständig auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz hinzuwirken. Im Falle einer psychischen Erkrankung dürfte die Weitergabe einer sicherheitsrelevanten Information in dem „Rahmen der Möglichkeiten“ des Beschäftigten liegen, sofern der erkrankte Beschäftigte die möglichen Folgen der Erkrankung einschätzen kann. Dabei dürfte es ausreichen, dass der Arbeitgeber nur solche Informationen erhält, die ihn in die Lage versetzen, die von ihm getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ändern oder zu ergänzen, so dass das Ziel des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigen erreicht wird. Das kann beispielsweise erfolgen, indem sich der betroffene Beschäftigte vertrauensvoll an den Betriebsarzt oder den Betriebsrat des Unternehmens wendet.

Neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besondere Pflichten von Beschäftigten („Arbeitnehmern“). Aus dem Grundsatz von "Treu und Glauben" leitet sich eine Treuepflicht des Arbeitnehmers ab. Diese Pflicht umfasst unter anderem das Unterlassen sämtlicher Handlungen, die den Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und drohende Schäden anzuzeigen. Außerdem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zumindest ermöglichen, seinen Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern nachkommen zu können.