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Steht mir nach einer Totgeburt Mutterschutz zu? Und wie lange?
KomNet Dialog 2552
Stand: 30.01.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Steht mir nach einer Totgeburt Mutterschutz zu? Und wie lange?
Antwort:
Bei Frauen, die eine Totgeburt erlitten haben, finden weiterhin die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) Anwendung.
Nach gängiger Rechtsauffassung hat eine Entbindung stattgefunden und auf Grund dessen ist die achtwöchige Schutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (Schutzfrist nach der Entbindung) zu beachten bzw. bei Totgeburten, die gleichzeitig auch Frühgeburt im medizinischen Sinne sind, die Zwölf-Wochen-Frist aus Satz 2 (als "normale" Frist bei Frühgeburten); in letzterem Fall zusätzlich erweitert um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 (Schutzfrist vor der Entbindung), der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Von dieser grundsätzlichen Regelung kann allerdings auf ausdrückliches Verlangen der Frau nach § 3 Abs. 4 MuSchG abgewichen werden. Ausnahmsweise ist dann die Wiederaufnahme der Beschäftigung frühestens 2 Wochen nach der Entbindung unter der Voraussetzung möglich, dass keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Hinweis zur Terminologie (vgl. hierzu z.B. die Drucksache 19/21615 des Deutschen Bundestages):
Frühgeburt im medizinischen Sinne (und dem des § 3 Abs. 2 MuSchG), zu deren Bestimmung ein ärztliches Zeugnis maßgebend ist:
wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf.
Totgeburt: Keine Lebensmerkmale außerhalb des Mutterleibs und bei Geburtsgewicht ab 500 g oder Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche)
Für weitere Informationen verweisen wir auf den Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesfamilienministeriums.