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Steht mir nach einer Fehl- oder Totgeburt Mutterschutz zu? Und wie lange?
KomNet Dialog 2552
Stand: 15.08.2025
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Steht mir nach einer Fehl- oder Totgeburt Mutterschutz zu? Und wie lange?
Antwort:
Die Unterscheidung von Fehl- oder Totgeburten ergibt sich aus § 31 der Personenstandsverordnung (PStV):
- eine Totgeburt liegt danach vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt,
- eine Fehlgeburt, wenn das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde.
Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt“ („Mutterschutzanpassungsgesetz“) wurden die Schutzfristen bei Fehlgeburten ab Juni 2025 neu geregelt.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde entsprechend angepasst und legt in § 3 Abs. 5 die Schutzfristen bei Fehlgeburten in Abhängigkeit von der Schwangerschaftsdauer ab der 13. Schwangerschaftswoche wie folgt fest:.
„Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.“
(Hervorhebungen durch KomNet).
Auf die Informationen im Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) weisen wir hin.