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Wie gehe ich als Schwangere mit einem Nebenjob um, wenn ich im Hauptjob bereits 40 Stunden arbeite?

KomNet Dialog 21460

Stand: 11.09.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Ich bin im 4. Monat schwanger und habe zwei Jobs. Der Hauptjob mit einer 40 Stundenwoche und ein Nebenjob mit durchschnittlich 12 Stunden pro Woche. Jetzt darf ich laut Mutterschutzgesetz nur maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Darüber habe ich meinen Arbeitgeber im Nebenjob heute informiert und um ein Schreiben bzgl. Beschäftigungsverbot gebeten. Muss ich jetzt noch weiter arbeiten im Nebenjob, bis ich das Schreiben schriftlich habe? Oder darf bzw. muss ich die Arbeit sofort einstellen, weil die wöchentlich erlaubte Arbeitszeit überschritten wird?

Antwort:

Wird eine nicht schwangere Arbeitnehmerin von zwei Arbeitgebern beschäftigt, dann dürfen die Arbeitszeiten beider Arbeitgeber zusammen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht überschreiten (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Das bedeutet, dass sich in einem solchen Fall beide Arbeitgeber miteinander abstimmen müssen, um sicherzustellen, dass die max. zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Die tägliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt 10 Stunden, wobei – von tarifrechtlichen Einzelregelungen abgesehen – die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten nicht höher als 8 Stunden sein darf.


Wird eine Frau schwanger, gelten zur Arbeitszeit die Regelungen des § 4 Abs.1 Mutterschutzgesetz - MuSchG. (max. 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden innerhalb von 2 Wochen, wenn die werdende Mutter älter ist als 18 Jahre). Diese Regelung gilt direkt mit Bekanntgabe der Schwangerschaft.

Arbeitete die Beschäftigte vor der Schwangerschaft mehr als 8,5 Stunden täglich bzw. mehr als 90 Stunden in 2 Wochen, muss die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden. Dabei müssen sich erneut beide Arbeitgeber miteinander absprechen, bei welchem Arbeitgeber und in welcher Weise die Arbeitszeit verringert wird. Möglicherweise sind diesbzgl. Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen festgelegt. Aus dem Mutterschutzgesetz und dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich keine Vorgabe, welcher Arbeitsplatz Vorrang hat.


Die Reduzierung der Arbeitszeit ist die Umsetzung eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, daher ist der werdenden Mutter vom Arbeitgeber das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen (Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG). Der Arbeitgeber erhält diese Kosten im Rahmen eines sogenannten U2-Verfahrens (U2-Umlage) von der Krankenkasse erstattet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.