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Wie wird mein Lohn bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot berechnet, wenn ich vor Bekanntgabe der Schwangerschaft noch keine 3 Monate beschäftigt war?

KomNet Dialog 23028

Stand: 09.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Ich arbeite seit dem 7. Juli in meiner jetztigen Firma. Am 15. September habe ich meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich schwanger bin. Nach einer Krankschreibung von vier Wochen gehe ich seit gestern wieder arbeiten. Jetzt hat mein Arbeitgeber mir angeboten, mich von der Arbeit freizustellen. Er muss mir ja dann die 3 letzten Durchschnittsgehälter vor der Bekanntgabe der Schwangerschaft zahlen. Meine Frage ist jetzt, da ich ja vorher keine 3 Monate dort beschäftigt war, wie wird das gerechnet?

Antwort:

Die Lohnfortzahlung im Falle eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes ist im § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Danach wird "als Mutterschutzlohn [...] das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt". In den Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis noch keine 3 Monate besteht, regelt § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG, dass [...]der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen ist.

Die Fälle des § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 MuSchG bleiben in der Berechnung unberücksichtigt.