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Wie gehe ich bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bzgl. hoch leistungsfähiger LED- und Entladungslampen vor, wenn keine Risikogruppeneinstufung vorliegt?
KomNet Dialog 20169
Stand: 07.12.2021
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > Optische Strahlung (UV-, IR- und sichtbare Strahlung)
Frage:
Im Bereich der Veranstaltungstechnik werden vermehrt hoch leistungsfähige LED- und Entladungslampen eingesetzt. Nach OStrV und den TROS sind hierfür Gefährdungsbeurteilungen (GBU) zu erstellen. Wie kann ich vorgehen, 1. wenn keinerlei Risikogruppeneinstufung seitens des Herstellers/Inverkehrbringers durchgeführt wurde und 2. wenn eine Risikogruppeneinstufung vorliegt. Muss ich bei 1. selber die notwendigen und sehr komplizierten Berechnungen anstellen oder kann ich vom Hersteller verpflichtende Auskunft verlangen? Reicht es bei 2. die Einstufung als Grundlage für die GBU zu nehmen?
Antwort:
Gemäß § 3 "Gefährdungsbeurteilung" der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) hat der Arbeitgeber die nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) erforderlichen Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Bei fehlender eigener Fachkunde hat er sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 5 OStrV), also von Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung aufweisen.
Zu 1.:
Liegt keine Risikogruppeneinstufung vor, ist es mithilfe von Herstellerangaben, wie z. B. Bestrahlungsstärke oder spektrale Verteilung der emittierten Strahlung möglich, abzuschätzen, ob die Expositionsgrenzwerte nach § 6 OStrV eingehalten werden. Ist eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nicht sicher auszuschließen, so muss der Umfang der Exposition durch Messungen oder Berechnungen erfolgen. Diese sind ausschließlich von fachkundigem Personal durchzuführen. Dazu ist eine detaillierte Analyse der Arbeitsaufgaben und Expositionsbedingungen nötig (siehe TROS IOS Teil 2). Eine verpflichtende Auskunft des Herstellers bezüglich der Gefährdung unter Berücksichtigung einer bestimmten Expositionssituation ist u. a. aufgrund der fehlenden Kenntnis über den tatsächlichen Einsatz- bzw. Veranstaltungsort nicht möglich.
Zu 2.:
Handelt es sich bei der Leuchte um eine nach DIN EN 62471 klassifizierte Strahlungsquelle, kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen, wie z. B. Dauer und Abstand, abgeschätzt werden, ob die Expositionsgrenzwerte der OStrV eingehalten werden. Eine Zuordnung in die „Freie Gruppe“ nach DIN EN 62471 gewährleistet allerdings nicht, dass die Expositionsgrenzwerte der OStrV in jedem Fall eingehalten werden, denn die Norm legt für die Klassifizierung andere Expositionsdauern zu Grunde (z. B. bei UV-A 1000 s) als die OStrV, die von einem achtstündigem Arbeitstag ausgeht.
Anmerkung:
Technische Normen sind keine Rechtsnormen. Als private Vereine können die Normungsverbände nicht allgemeinverbindliches Recht setzen. Das Rechtsetzungsmonopol liegt nach der Verfassung beim Staat. Rechtsetzungsmacht wächst den Normenorganisationen auch nicht dadurch zu, dass Gesetze oder Rechtsverordnungen auf technische Normen verweisen. Ebenso wenig werden hierdurch die in Bezug genommenen technischen Regeln in den Rang von Rechtsnormen erhoben.
Die Anwendung von Normen ist freiwilliger Natur. Bindend werden Normen nur dann, wenn sie Gegenstand von Verträgen zwischen Parteien sind oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt.
Dies bedeutet, dass bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vorrangig die OStrV heranzuziehen ist.
Hinweis:
Weitere Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung können Sie den Technischen Regeln zu inkohärenter optischer Strahlung (TROS IOS) entnehmen. Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich Leuchten zum Einsatz in Veranstaltungs- und Produktionsstätten bietet die DGUV-Information 215-314 "Sicherheit bei Produktion und Veranstaltungen – Scheinwerfer“ sowie die Benutzerinformationen des Herstellers.