Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es im Sinne der Röntgenverordnung zulässig für die Eignungsuntersuchung bei augenscheinlich gesunden Probanden eine Röntgenaufnahme der Thoraxorgane anfertigen zu lassen?

KomNet Dialog 25432

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

Favorit

Frage:

Ist es im Sinne der Röntgenverordnung zulässig für die Eignungsuntersuchung "Atemschutzgeräteträger Feuerwehr" (analog G26.3) bei augenscheinlich gesunden Probanden eine Röntgenaufnahme der Thoraxorgane anfertigen zu lassen?

Antwort:

Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde nur angewendet werden, nachdem ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation (§ 119 StrlSchV und § 83 Abs.3 StrSchG) erfordert dabei die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichen Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.


Pauschale Anfertigungen von Röntgenaufnahmen im Rahmen von Eignungs- oder Vorsorgeuntersuchungen sind daher nicht zulässig.

Sollte sich jedoch im Einzelfall aufgrund von Untersuchungsergebnissen (Auskultation o. ä.) der Verdacht einer Erkrankung ergeben, welche radiologisch abzuklären ist, kann dies durchaus den Ausgangspunkt der rechtfertigenden Indikation und einer Röntgenaufnahme des Thorax bilden.