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Kann auch bei einer Absturzhöhe von 12 m bei Brüstungen die Höhe auf z. B. 0,80 m verringert werden, wenn die Brüstung min. 30 cm breit ist?

KomNet Dialog 42412

Stand: 16.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Nach ASR A2.1 Schutz vor Absturz Kapitel 5.1 Abschnitt (2) müssen Umwehrungen mindestens 1 m hoch sein. Bei Brüstungen können sie aber auf 0,80m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 20 cm beträgt. Danach folgt die Anforderung, dass bei Absturzhöhen von mehr als 12 m die Höhe der Umwehrung min. 1,10m betragen muss. Kann auch hier bei Brüstungen die Höhe auf z. B. 0,80 m verringert werden, wenn die Brüstung min. 30 cm breit ist (oder analog 0,9m hoch und 0,2m breit)?

Antwort:

Nein, dies ist nicht möglich.


Die Möglichkeit der Verringerung bezieht sich nur auf auf den Fall, dass die Absturzhöhe nicht mehr als 12 m beträgt.


In der ASR A2.1 ist unter dem Punkt 5.1 Absatz 2 folgendes nachzulesen:


"Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist.


Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.


Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Höhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Eine solche Maßnahme kann z. B. die Zugangsbeschränkung zur Absturzkante sein. Die ergänzenden Maßnahmen können solange herangezogen werden, bis die bestehenden Arbeitsstätten wesentlich umgebaut werden."


Die einzelnen Absätze sind getrennt voneinander zu betrachten. Wenn die Verringerung bei mehr als 12 m gewollt gewesen wäre, hätte dies explizit im zweiten Absatz erwähnt werden müssen.