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Ist es möglich, eine Absturzkante durch Anpflanzungen oder aufgestellte Pflanzentröge zu sichern?

KomNet Dialog 44114

Stand: 30.04.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Es ist geplant, eine Absturzkante durch Schutzstreifen (Anpflanzungen) oder aufgestellte Pflanzentröge zu sichern. Wo kann ich die entsprechenden Vorgaben nachschauen?

Antwort:

Unter der Nummer 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist Folgendes nachzulesen:

"(1) Arbeitsplätze und Verkehrswegebei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.

(2) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.

(3) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege nach den Absätzen 1 und 2 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".

Im Punkt 4.2 ist die Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz festgelegt.

"Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen.

1. Absturzsicherungen

2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen (z. B. Arbeitsverfahren, zwingende technische Gründe) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein.

3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. Die Beschäftigten müssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen, z. B. über den Auffangvorgang, unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeräte siehe ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“).

4. Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z. B. Boden- und Wandöffnungen von Szenenflächen bei Bühnen) nur dann verzichtet werden, wenn:

- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden,

- der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und

- die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist."

Dem Punkt 5.4 "Gefahrenbereich Absturz" der ASR A2.1 ist Folgendes zu entnehmen:

"Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“) gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist."

Ob die geplante Absicherung der Absturzkante durch Anpflanzungen/Pflanztröge möglich ist, muss der Arbeigeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des v.g. Regelwerks und der "Situation vor Ort" ermitteln. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt/die Betriebsärztin unterstützen lassen.

Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Bauordnungsrecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Für eine entsprechende Anfrage wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Bauordnungsbehörde.