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Muss ich in einer LKW-Werkstatt eine Grubenabdeckung haben für den Fall, wenn mal kein Fahrzeug über der Grube steht?

KomNet Dialog 30048

Stand: 18.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Muss ich in einer LKW-Werkstatt eine Grubenabdeckung haben für den Fall, wenn mal kein Fahrzeug über der Grube steht?

Antwort:

Grundlegende Anforderungen an eine Arbeitsstätte ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang. Zu der Thematik des Absturz ist insbesondere der Punkt 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" des Anhangs zu beachten. Hier ist folgendes nachzulesen:

"Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen". Unter der Nummer 5.2 Sicherung von Bodenöffnungen ist hier folgendes nachzulesen:

"(1) Bodenöffnungen müssen gesichert sein:
- durch feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrungen oder
- durch Abdeckungen.
(2) Abdeckungen, z. B. Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüren, müssen so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben und sie der Nutzungsart entsprechend tragfähig sein. Sie müssen sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen, Verschieben) zu sichern sind. Diese Forderung ist z. B. dann erfüllt, wenn:
- Abdeckungen von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
- klappbare Abdeckungen in geöffnetem Zustand festgestellt werden können oder
- Abdeckungen, für deren Betätigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich ist, mit entsprechenden Hilfseinrichtungen, z. B. zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern, ausgestattet sind.
(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Sie müssen in der Schutzstellung gesichert werden können und dürfen sich nicht in Richtung der Absturzkante öffnen lassen."

Unter dem Punkt 5.4 wird zu dem Gefahrenbereich Absturz folgende Aussage getroffen:

"Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“) gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist."

Fazit:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich, unter der Berücksichtigung der o. g. Vorschriften, die geeigneten Maßnahmen zu ermitteln, festzulegen und hinreichend zu dokumentieren. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. 

Hinweise:
Weitere Informationen finden Sie auch in der DGUV Regel 109-008 (bisher: BGR 157) "Fahrzeug-Instandhaltung" und der DGUV Information 209-007 (bisher: BGI 550) "Fahrzeug-Instandhaltung".

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.