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Welcher Abstand zur Absturzkante muss bei Arbeitsplätzen auf einer Lagerbühne mit einer Höhe von mehr als einem Meter eingehalten werden?

KomNet Dialog 21903

Stand: 08.06.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Wir beraten eine Firma, die Arbeitsplätze auf einer Lagerbühne mit einer Höhe von mehr als einem Meter betreibt. Die Beschickung mit Arbeitsmaterial geschieht mittels Gabelstapler. Welcher Abstand zur Absturzkante muss hier eingehalten werden? Nach DGUV Information 208-006 reichen hier 0,80 m und eine Absperrung mit einer Kette. Nach ASR A2.1 liegt der Gefahrenbereich bei 2,0 m. Um hier ganz sicher zu gehen, habe ich dem Unternehmen geraten, eine Sicherheitsschleuse zu installieren. Ist dies notwendig oder reicht eine Absperrung in einem Abstand von 0,8 m mit einer Kette?

Antwort:

Generell gilt, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter. (Nr. 2.1 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)).


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.1 "Schutz gegen Absturz".


Nach der ASR A2.1 liegen Arbeitsplätze, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“) gegen unbefugten Zutritt zu sichern.


Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Dies hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann auch das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, in Ihrem Fall die (inzwischen zurückgezogene) DGUV Information 208-006 herangezogen werden. Wenn dort, wie unter dem Punkt 14.6 beschrieben wird, an eingezogenen Abstellplätzen von Bühnen eine Absturzsicherung durch Ketten erfolgen darf, sofern der Abstellplatz eine Tiefe von mindestens 0,8 m hat, ist unserer Einschätzung nach die Forderung der ASR A2.1 nach mindestens gleicher Sicherheit erfolgt. Zur abschließenden Klärung empfehlen wir, die Thematik mit der zuständigen Arbeitsschutzverwaltung und/oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu besprechen.


Auf die Informationen der BGHM - Arbeitsschutz Kompakt Nr. 084 - Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Arbeitsstätten weisen wir hin.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.