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Fragen zur Definition einer "Verkaufsstelle" nach DGUV Regel 108-001.

KomNet Dialog 2527

Stand: 03.01.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

In der DGUV Regel 108-001 "Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen" sind Anforderungen an Verkaufstellen gestellt. Unter dem Punkt Begriffsbestimmungen heißt es: Verkaufsstellen: Verkaufsräume, Verkaufsstände im Freien und alle Nebenräume und sonstige Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen stehen, soweit dort mit Zahlungsmitteln umgegangen wird. Wie eng ist der Begriff "Verkauf" zu fassen? Sind hier auch Kassen gemeint, die Geld für z.B. Vermietungen oder Dienstleistungen einkassieren. Ist z.B ein Hotel eine Verkaufsstelle, oder ein Autoverleih? Ich habe in der DGUV Regel keine Angabe über eine Geldmenge gefunden, ab der die Forderungen wirksam sind! Für geringere Geldmengen sind einige Forderungen sicherlich zu weitgehend. Wie verfährt man in der Praxis? Gibt es Anhaltswerte bzw. Geldbeträge?

Antwort:

Der Begriff einer Verkaufsstelle ist weit zu fassen, insofern kann auch ein Hotel oder ein Autoverleih darunter fallen. Weiterhin ist in der DGUV Regel 108-001 nachzulesene, dass zu den Verkaufsstellen auch Tankstellen zählen, zu den Nebenräumen und sonstigen Bereichen zählen auch z. B. Verkaufszelte, Getränkeshops.


Zunächst sind die zu treffenden Maßnahmen trivial, denn es muss an geeigneter Stelle ein leicht zugängliches Telefon vorhanden sein. Entscheidend für die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen ist das Ergebnis der Prüfung, ob ein erhöhtes Überfallrisiko besteht. Erfahrungsgemäß besteht so ein Risiko bei Banken, Spielhallen und Tankstellen, wahrscheinlich seit der Einführung der Praxisgebühr auch bei Ärzten. Ob so ein erhöhtes Überfallrisiko auch bei einem Hotel oder Autoverleih besteht, muss der Unternehmer im Einzelfall prüfen. Die Geldsumme ist dabei nur einer von vielen Gesichtspunkten. Eine konkrete Summe kann nicht angegeben werden, weil andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen, die die Geldsumme relativieren. Ein Hotel mit Nachtbetrieb in der Nähe eines großen Bahnhofs, wo mit Rauschgift gedealt wird, ist auch bei geringen Geldsummen ein attraktives Objekt für Überfälle. Weitere Gesichtspunkte zur Beurteilung des Überfallrisikos sind unter Ziffer 4.2.6 der DGUV Regel 108-004 zu finden. Aber auch bei einem Spitzenhotel der Oberklasse in einem Kurort kann die Geldsumme durchaus so hoch sein, dass z.B. der Überfall auf einen Geldboten attraktiv wird. Die DGUV Regel behandelt ja nicht nur den Kassenbereich, sondern es müssen alle Tätigkeiten beurteilt werden, die mit dem Umgang mit Geld zu tun haben, hirzu finden sich weitere Ausführungen unter der Ziffer 5 "Betrieb".