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Wieviel Evakuierungshelfer sollte es geben und wie sollten diese ausgebildet sein?

KomNet Dialog 22585

Stand: 09.04.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Gibt es eine gesetzliche Regelung, die die Anzahl an notwendigen Evakuierungshelfern vorgibt? Welche Erfahrungswerte gibt es - was ist angemessen? Ist es sinnvoll Brandschutzhelfer auch als Evakuierungshelfer ausbilden zu lassen? Ist die Ausbildung der Evakuierungshelfer in irgendeiner Weise vorgeschrieben?

Antwort:

Im Arbeitsschutzgesetz wird unter § 10 ArbSchG der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

Da es keine weiteren rechtlichen Vorgaben gibt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen, wieviel Evakuierungshelfer erforderlich sind und welche Ausbildung sie haben müssen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Evakuierungshelfer muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenanzahl und zum betrieblichen Gefährdungspotential stehen.

In Abschnitt 7.3 Ziffer 2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände" wird zur Bestellung von Brandschutzhelfern ergänzend ausgeführt:

"(...) Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein."

Prinzipiell spricht nichts dagegen, dass Brandschutzhelfer auch Evakuierungshelfer sind, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass genügend Brandschutzhelfer vorhanden sind und sie somit nicht in ihren eigentlichen Aufgaben eingeschränkt werden.

Auf die DGUV Information 205-033 "Alarmierung und Evakuierung" weisen wir hin.