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Welche Datenschutzaspekte sind zu berücksichtigen bei einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung?

KomNet Dialog 25211

Stand: 05.11.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Welche Datenschutzaspekte sind zu berücksichtigen bei einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung?

Antwort:

Eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist vorzunehmen für Tätigkeiten, die von besonders schutzbedürftigen Personen ausgeführt werden, zum Beispiel von Beschäftigten mit Behinderung, werdenden und stillenden Müttern, Auszubildenden, Berufseinsteigern oder Leiharbeitnehmern. Für Jugendliche und Schwangere muss eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden (§ 28a JArbSchG bzw. § 10 MuSchG).


Bei der Erstellung einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung sind die im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthaltenen allgemeinen Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten. Eventuell enthalten Spezialgesetze weitere Datenschutzvorschriften.


Sollten in der personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung besondere Arten personenbezogener Daten nach § 46 BDSG bzw. § 4 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) aufgenommen werden, so dürfen diese ausschließlich unter den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erhoben werden. Wir bitten um Verständnis, dass KomNet keine Beratung zum Datenschutz anbietet. Detailfragen sollten im direkten Kontakt mit den zuständigen Datenschutzbehörden geklärt werden.


Auf die Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in der Orientierungshilfe zum Gesundheitsdatenschutz weisen wir hin.