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Welches ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung persönlicher Daten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung?

KomNet Dialog 4629

Stand: 02.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Wenn für eine Gefährdungsbeurteilung persönliche Daten der Beschäftigten erhoben werden: Bildet das Arbeitsschutzgesetz hierzu die Rechtsgrundlage? (Dokumentation ist dort zwar vorgeschrieben, aber nicht abschließend geregelt). Wenn das Arbeitsschutzgesetz nicht die Rechtsgrundlage ist, nach welcher Vorschrift dann? Ist eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung zwingend notwendig?

Antwort:

Die Verpflichtung für einen Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen wie Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung usw.


Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Aus der Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren, dürfte sich nur in seltenen Fällen die Notwendigkeit zur Sammlung von personenbezogenen Daten ergeben. Ob bzw. in welchem Umfang in diesen Fällen personenbezogene Daten gesammelt werden dürfen, können wir nicht beurteilen, da es sich um eine Frage des Datenschutzrechtes handelt.


Eine entsprechende Frage sollte an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) oder an den für Sie zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten gerichtet werden. Anschriften und Links finden Sie auf der Internetseite des BfDi.


Eine informative Seite zur Sicherheitskonzepten und Datensicherheit finden Sie beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (http://www.bsi.de )