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Dürfen Kurzpausen, die ich wegen meiner Schwangerschaftsdiabetes einlegen muss, zu Lasten meiner Mittagspause gehen?

KomNet Dialog 2515

Stand: 03.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Ich bin als Buchhändlerin (Kassendienst mit Stehhilfe/Verkauf, 8 Stunden täglich) in einer Bahnhofsbuchhandlung angestellt und im 7.Monat schwanger. Im 5. Schwangerschaftsmonat wurde bei mir eine Gestationsdiabetes (Schwangerschaftsdiabetes) diagnostiziert, die das Spritzen von Insulin und die ständige Überwachung durch einen Diabetesfacharzt nötig macht. Da durch die Medikation von Insulin ein permanentes Risiko der Unterzuckerung (im schlimmsten Fall Koma) besteht, muß ich von ärztlicher Seite aus regelmäßig kleinere Mahlzeiten zu mir nehmen. Diese Zwischenmahlzeiten, die ich im betriebseigenen Pausenraum einnehme (Dauer 3-5 Minuten), möchte mir mein Arbeitgeber verbieten, ich soll statt dessen meine mir zustehende Pause von 30 Minuten, die ich für eine Hauptmahlzeit benötige, in 6x 5-minütige Pausen aufteilen. Die Beibringung eines entsprechenden ärztlichen Attestes über die Diabetes wurde meinem Arbeitgeber von mir angeboten, von diesem jedoch abgelehnt. Ich meine, daß mir laut Mutterschutzgesetz, auch ohne Diabetes, ein kurzzeitiges Ausruhen außerhalb der mir zustehenden Pausen zu gewähren ist. Kann der Arbeitgeber eine bestehende Krankheit und die damit verbundene Komplikation der Schwangerschaft so einfach ignorieren?

Antwort:

Die Ruhepausen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern allgemein ist in § 4 Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach ist die Arbeit von mehr als 6 bis 9 Stunden durch im voraus feststehende Ruhezeiten für mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Da die Pausenzeiten aber mindestens 15 Minuten betragen müssen, können die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Arbeitszeitunterbrechungen von 6 x 5 Minuten nicht als Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes angesehen werden. Auch kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen gem. § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zur regelmäßigen Einnahme kleiner Mahlzeiten erscheinen im vorliegenden Fall wenig hilfreich, da es sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Es ist nicht konkret festgelegt, wie lange “kurz” ist und wie oft eine werdende Mutter am Tag von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Aus diesem Grund schlagen wir vor, die Angelegenheit durch ein ärztliches Attest gem. § 16 Abs. 1 MuSchG regeln zu lassen. Der behandelnde Arzt kann, falls aus medizinischer Sicht erforderlich, unter anderem zusätzliche Pausenzeiten zum gesundheitlichen Schutz einer Schwangeren festlegen. Der Arbeitgeber ist an die ärztliche Weisung gebunden und eine Verdienstminderung darf dadurch nicht eintreten.