Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf eine schwangere Gynäkologin einen CO2-Laser zur Abtragung von Kondylomen bedienen?

KomNet Dialog 43057

Stand: 14.02.2020

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Favorit

Frage:

Darf eine schwangere Gynäkologin einen CO2-Laser zur Abtragung von Kondylomen bedienen? Schutzmaßnahmen wie Absaugung und Brille sind vorhanden. Hintergrund der Frage ist, ob Partikel der HPV-DNA in die Atemluft gelangen.

Antwort:

Sofern die Gefährdungsbeurteilung nicht zu einem anderen Ergebnis kommt, kann die schwangere Gynäkologin die beschriebenen Tätigkeiten bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen weiter ausführen. Hierbei sind insbesondere die Lüftungsmaßnahmen zu betrachten. Bei nicht adäquater Lüftung sind die von Ihnen beschriebenen Gefährdungen nämlich durchaus vorhanden.


Hintergrund:

Durch Anwendung von CO2 Laser entstehen chirurgische Rauchgase. Diese bestehen aus 95 % Wasserdampf, welcher als Träger für die restlichen Bestandteile (chemische und biologische Arbeitsstoffe) dient. Durch CO2 Laser entstandene Rauchpartikel haben einen durchschnittlichen Durchmesser von ca. 0,3 μm. Diese Rauchpartikel sind alveolengängig und können eingeatmet werden.


Das Einatmen oder der Geruch von chirurgischem Rauch können verschiedene Symptome, wie z.B. Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwächegefühl, Muskelschwäche oder Reizungen der Augen und der Atemwege, verursachen.


Neben akuten, allgemeintoxischen Wirkungen enthalten die Rauchgase auch bakterielle und virale Erreger, die in die Atemluft gelangen können. Es gibt bereits beruflich erworbene Erkrankungsfälle, welche als Berufskrankheiten anerkannt wurden, wie z. B. bei einer Krankenschwester diagnostizierte Larynxpapillomatose. Sie hatte bei Behandlungen von Papillomatosen assistiert [1].


Im Rauch konnten ebenfalls Viren nachgewiesen werden. Die meisten Arbeiten galten dem Humanen Papilloma Virus (HPV); so wurde die DNS dieses Virus mehrfach in Proben von Rauch nachgewiesen, der bei der Laser-Koagulation von Warzen entsteht [2, 3,4,5].


Fazit:

Eine übliche OP- Raumlüftung sowie das Tragen von einfachem Nasen-Mundschutz reichen nicht aus, um die Beschäftigten von schädlichen Wirkungen vor chirurgischen Rauchgasen zu schützen. Eine zusätzliche örtliche Rauchgas-Absaugung kann Abhilfe schaffen. Weitere präventive Schutzmaßnahmen sollen entsprechend der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in der gesetzlich geforderten Rangfolge umgesetzt werden. Vorrang haben technische oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Kapselung, Abschirmung, Absaugung), zuletzt das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung – neben den Handschuhen, Kittel und Augenschutz auch das Tragen partikelfiltrierender Halbmasken gemäss EN 149:2001 + A1:2009 (mindestens Filterklasse FFP2). Siehe dazu TRGS 525.


Literaturquellen:

[1] Calero L.; Brusis T.; Larynxpapillomatose –erstmalige Anerkennung als Berufskrankheit bei einer OP-Schwester. Laryngo-Rhino-Oto 2003; 82: 790-793


[2]Garden J.M.; O’Bannion M.K.; Shelnitz L.S.; Pinski K.S.; Bakus A.D.; Reichmann M.E.; Sundberg J.P.; Papillomavirus in the vapor of carbon dioxide laser-treated verrucae. JAMA 1988; 259,8: 1199-1202.


[3]Sawchuk W.S.; Weber P.J.; Lowy D.R.; Dzubow L.M.; Infectious papillomavirus in the vapor of warts treated with carbon dioxide laser or electrocoagulation: detection and protection. J Am Acad Dermatol 1989; 21,1: 41-9.


[4]Kashima H.K.; Kessis T.; Mounts P.; Shah K.; Polymerase chain reaction identification of human papillomavirus DNA in CO2laser plume from recurrent respiratory papillomatosis. Otolaryngology-Head and Neck Surgery 1991; 104,2: 191-195.


[5] Gloster H.M.; Roenigk R.K.; Risk of acquiring human papillomavirus from the plume produced by the carbon dioxide laser in the treatment of warts. Journal of the American Academy of Dermatology 1995; 32,3: 436-441.