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Welche Anforderungen werden an einen Raucherplatz innerhalb einer Fertigungshalle gestellt?

KomNet Dialog 19026

Stand: 16.04.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

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Frage:

Man möchte im gewerblichen Bereich des Unternehmens (Maschinenbauhalle), wie auch bereits vorangegangen schon im kaufmännischen Bereich des Unternehmens, das Rauchen entsprechend dem gültigen Nichtraucherschutz gestalten. Hierzu beabsichtigt die Geschäftsführung, an allen gewerblichen Arbeitsplätzen der Maschinenbauhalle das Rauchen grundsätzlich zu verbieten und im gleichen Zug in dieser Halle einen Raucherplatz einzurichten. Nun fragt das Unternehmen an, welche Anforderungen an diesen Raucherplatz seitens des Gesetzgebers gestellt werden, und ob dies IN DER Halle, ohne Gefährdung der übrigen dort Beschäftigten überhaupt möglich ist, da eine räumliche Abtrennung für einen Raucherraum in der Halle bisher nicht vorhanden ist?

Antwort:

Um der Gefährdung durch das Passivrauchen Rechnung zu tragen und die Nichtraucher zu schützen, wurde am 3. Oktober 2002 die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- durch den § 3a ergänzt. Dieser verpflichtete den Arbeitgeber dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die nichtrauchenden Arbeitnehmer seines Betriebes wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Mit Inkrafttreten der neuen Arbeitsstättenverordnung am 12. August 2004 aufgrund des Arbeitsschutzgestzes -ArbSchG- wurde der § 3a "Nichtraucherschutz" unverändert in die novellierte Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- als § 5 übernommen. Hinsichtlich der Wahl der konkreten betrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers, dem Arbeitgeber und den betrieblichen Beschäftigtenvertretungen angesichts der individuellen betrieblichen Verhältnisse den notwendigen Regelungsspielraum zu belassen. Dieser Regelungsspielraum bezieht sich auf das "Auswahlermessen" hinsichtlich mehrerer möglicher Maßnahmen, aber nicht auf das "Entschließungsermessen", ob überhaupt irgendwelche Maßnahmen oder Vorkehrungen zum Nichtraucherschutz zu treffen sind.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber frei wählen, welche konkreten Vorkehrungen und/oder Maßnahmen er zum Schutz der Gesundheit der nicht rauchenden Beschäftigten treffen will.

Hier hat er im Wesentlichen die Auswahl zwischen den nachfolgend aufgeführten Maßnahmen:

a) lüftungstechnische Maßnahmen: z. B. Raucherkabinen, Raucherplätze innerhalb der Halle

b) räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern: z. B. durch Raucherräume

c) Verhängung eines Rauchverbotes: z. B. innerhalb eines Betriebsbereiches bei gleichzeitiger Schaffung von

Raucherzonen außerhalb der Halle

d) organisatorische Maßnahmen: z.B. Raucherpausen

Welche der v. g. Maßnahmen ein Arbeitgeber ergreift, hängt von der jeweiligen betrieblichen und räumlichen Situation ab.

Das bedeutet, dass die für den Betrieb optimale Maßnahme unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse in einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des ArbSchG ermittelt und festgelegt werden müssen. Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte dabei auch der Betriebsarzt beteiligt werden.


Anmerkung zum Einsatz von Raucherkabinen:

Die Kabine kann vom Hersteller einer freiwilligen Prüfung unterzogen werden. Zertifizierte Anlagen erhalten ein Zertifizierungszeichen der Zertifizierungsstelle. Damit kann bei Einhaltung der vom Hersteller definierten Einsatzbedingungen vorausgesetzt werden, dass sie den Anforderungen an rauchfreie Arbeitsplätze, die im § 5, Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung definiert sind, genügen. Zertifizierte Systeme sind in einer Positivliste verzeichnet.

Die Prüfungen von Nichtraucherschutzsystemen basieren auf dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG). Es handelt sich um freiwillige Prüfungen, die im Regelfall im Auftrag der Produkthersteller erfolgen. Die Prüfanforderungen sowie das Prüfverfahren werden in dem Prüfgrundsatz GS-IFI-M14 - identisch mit GS-BGIA-M14 - beschrieben.

Prüfkriterien der Zertifizierungsprüfungen sind:

  • Vollständige Erfassung und Zurückhaltung des Tabakrauchs
  • Kein Austritt von Rauch, auch nicht bei Luftbewegungen durch vorbeigehende Personen
  • Keine Erhöhung der Konzentration von Schadstoffen im Aufstellraum
  • Leitkomponenten, nach denen die Filterwirkung geprüft wird, sind u.a. Nikotin, Feinstaub, Aldehyde, und flüchtige Kohlenwasserstoffe