Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie wird die CE-Kennzeichnung bei Unikaten (Leuchten, bestehend aus Lampenfuß, Kabel und Stecker) gehandhabt?

KomNet Dialog 25089

Stand: 24.01.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

Favorit

Frage:

Ich möchte meine selbst hergestellten Leuchten aus Holz und Beton im kleinen Rahmen verkaufen. Die Lampenfüße werden mit Lampenfassung, Kabel und einem Stecker versehen. Der Zusammenbau soll vor Verkauf von einem Elektriker durchgeführt werden. Für die gesamte Leuchte benötige ich jedoch ein CE Kennzeichen, was sich aber als schwierig und wohl kostenspielig entpuppt. Dabei frage ich mich: Wie werden CE Kennzeichen bei Unikaten überhaupt gehandhabt? Alle Lampenfüße sind per Hand hergestellt und einzigartig. Wie würde es denn aussehen, wenn ich eine Art "Bauskasten" verkaufe? Also Lampenfüße, Kabel, Lampenfassung, Stecker, Glühbirne alles separat. Zusammenbau würde dann durch den Käufer bzw. richtigerweise durch einen vom Käufer beauftragten Elektriker erfolgen. Letzte Idee und Frage: Wie würde es mit dem Kennzeichen aussehen, wenn ich entweder nur die Lampenfüße verkaufe und keine elektrischen Teile? Die Käufer müssten dann diese selbst erstehen und zusammenbauen (lassen). Bräuchten die Leuchten dann trotzdem ein Kennzeichen?

Antwort:

Das EU-Recht ist für Endverbraucher "etwas" unübersichtlich. Die formal richtige Sichtweise ergibt sich aus der folgenden Darstellung der Rechtslage:

Bei der Bereitstellung von betriebsfertigen Leuchten auf den Märkten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die u.a. zur Verwendung bei einer Nennspannung  zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom vorgesehen sind, müssen die Anforderungen der  Richtlinie 2006/95/EG (Niederspannungsrichtlinie ) eingehalten werden (bzw. ab 20. April 2016 der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU).

Dazu müssen Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV der Niederspannungsrichtlinie durchgeführt werden. Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten im Europäischen Wirtschaftsraum bestätigen dies durch das Anbringen des CE-Zeichens gemäß  Anhang III A der Niederspannungsrichtlinie auf den Leuchten.  Außerdem muss für jeden Leuchtentyp eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Niederspannungsrichtlinie erstellt und die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Niederspannungsrichtlinie zur Einsichtnahme für die zuständige Marktaufsichtsbehörde bereitgehalten werden. Sofern Leuchten harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass die Leuchten den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie genügen.
 
Wenn an Endkonsumenten nur die Einzelteile einer Leuchte verkauft werden und diese dann von einem vom Endkunden beauftragten Elektriker zu einer betriebsfertigen Leuchte montiert werden, wird der Elektriker zum Hersteller im Sinne der Niederspannungsrichtlinie und muss in dem Fall das Konformitätsbewertungsverfahren selbst durchführen und das CE-Zeichen anbringen. Auch muss er dann eine Konformitätserklärung erstellen und zusätzlich die technischen Unterlagen zur Einsichtnahme bereithalten.  Der Elektriker übernimmt damit komplett die in der Niederspannungsrichtlinie  geregelte sicherheitstechnische Verantwortung für die Bauart des Produktes und haftet entsprechend im zivil- und strafrechtlichen Sinne. Dies gilt auch für Unikate bzw. Einzelanfertigungen. Darauf sollte beim Bereitstellen eines „Baukastens“  hingewiesen werden. Gleiches gilt auch für denjenigen, der im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein per Hand hergestellten „Lampenfuß“ mit anderen Teilen zu einer betriebsfertigen Lampe zusammenfügt und auf dem Markt bereitstellt.
 
Vorgenannte Regelungen gelten jedoch nicht, wenn Endkonsumenten einen per Hand hergestellten „Lampenfuß“ erwerben, mit anderen eigens beschafften Teilen zu einer betriebsfertigen Lampe zusammenfügen und das Endprodukt nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitstellen. Die sich aus möglichen Schadens- und Unfällen ergebenden Haftungsfolgen für den Hersteller des „Lampenfußes“ im zivil- und strafrechtlichen Sinn bleiben davon jedoch unberührt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Produkthaftungsrecht in Verbindung mit einer unzureichenden Gebrauchsanleitung hingewiesen.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß der von Ihnen angedachte Weg eine ganze Kette von Verantwortungen schafft. Ob diese Verantwortung von den Personen getragen werden kann, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, nur den Lampenfuß zu verkaufen. Die Beschaffung der weiteren Teile und der Zusammenbau wäre dann Sache der jeweiligen Endverbraucher.