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Was muss ich vorm Inverkehrbringen von Stehlampen (ohne Leuchtmittel), Lichterketten (mit Batterie oder Adapter) oder Dekorationsartikel mit integrierter Lichterkette beachten?
KomNet Dialog 20712
Stand: 22.03.2014
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen
Frage:
Wir sind ein Großhändler und importieren diverse Dekorationsgegenstände. Evtl. nun auch Stehlampen (ohne Leuchtmittel), Lichterketten (mit Batterie oder Adapter), oder Dekorationsartikel mit integrierter Lichterkette. Was müssen wir vor dem Inverkehrbringen beachten? Welche Kennzeichnungen und Prüfungen sind Pflicht? Fallen diese Artikel auch unter die Energie-Kennzeichnungsverordnung, müssen diese Produkte registriert sein etc.?
Antwort:
Die von Ihnen beschriebenen Produkte unterliegen der Niederspannungs- Richtlinie 2006/95/EG, EMV- Richtlinie 2004/108/EG, RoHS- Richtlinie 2011/65/EU, Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und den jeweiligen nationalen Gesetzen, in denen diese Richtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden. Als Importeur von Waren aus Drittländern übernehmen Sie prinzipiell die Verpflichtungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen der Produkte auf dem europäischen Markt, vergleichbar mit einem Hersteller mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft. Sie müssen auf Verlangen den Behörden (z. B. auch gegenüber dem Zoll bei der Einfuhr) alle Dokumentationen zur Konformitätsbeurteilung und die Konformitätserklärung vorlegen können, und das auch für den Zeitraum von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts.
Entsprechende Verträge mit den Herstellern aus Drittstaaten sind daher unbedingt empfehlenswert.
Falls die importierten Produkte ein GS-Zeichen tragen, sind Sie verpflichtet die Rechtmäßigkeit der Kennzeichnung zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren (s. § 22 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG).
Fallen die von Ihnen bezeichneten Stehlampen in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie (z. B. sind sie für den Netzspannungsbetrieb 230 V ausgelegt), so sind sie CE- kennzeichnungspflichtig und es ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, ebenso, wenn diese in den Anwendungsbereich der EMV- Richtlinie fallen.
Je nach Ausgestaltung der Lichterketten trifft dieses auch dafür und für deren (Netz-) Betriebsgeräte (Adapter) zu.
Es ist zu berücksichtigen, dass diese Produkte ggf. in die Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten fallen.
Dekorationsartikel können unter bestimmten Bedingungen auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug fallen, in jedem Fall aber unter die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit.
Batterien und Akkumulatoren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes - ElektroG, sondern unter die Bestimmungen des Batteriegesetzes - BattG. Nähere Informationen zum Batteriegesetz finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.
Zur Rücknahme- und Meldepflicht der Produkte finden Sie weitere Informationen bei der Stiftung EAR und u. a. unter diesen Stichworten im Internet.
Ein Prüfzeichenzwang durch eine unabhängige Prüfstelle (VDE, TÜV usw.) ist zu empfehlen, jedoch nicht verpflichtend.